— 178 — (2) Auf Antrag des Besitzers oder seines Vertreters kann die Polizeibehörde nach Aufnahme des Tatbestandes und, sofern es zur Vermeidung von Verwechslungen erforderlich ist, nach Kennzeichnung des Rindes (8 306) dessen Weiterbeförderung an einen anderen Ort zum Zwecke der Schlachtung oder Absonderung gestatten. Wird die Erlaubnis zur Überführung in einen anderen Polizeibezirk erteilt, so ist die Polizei- behörde des Bestimmungsorts von dem bevorstehenden Eintreffen des Tieres recht- zeitig zu benachrichtigen. 8 308. (1) Die Schlachtung oder das Verenden eines der Absonderung unterworfenen Rindes hat der Besitzer der Polizeibehörde sofort anzuzeigen. Im Falle der Schlach— tung hat die Fleischbeschau durch einen Tierarzt zu geschehen, der den Befund der Po— lizeibehörde alsbald mitzuteilen hat. (2) Wird die Schlachtung in einem anderen Polizeibezirk als dem des bisherigen Standorts des Rindes vorgenommen, so ist die Polizeibehörde des Schlachtorts von dem bevorstehenden Eintreffen des Tieres rechtzeitig zu benachrichtigen. l 309. Wenn der Besitzer eines Rindes die polizeilich angeordneten Verkehrs= und Nutzungsbeschränkungen übertritt, so kann die Polizeibehörde die sofortige Tötung des Tieres anordnen. 8310. Die wegen hoher Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins der Tuberkulose ge— troffenen Anordnungen sind wieder aufzuheben, sofern nach amtstierärztlichem Gut— achten die Krankheitserscheinungen, die das Vorhandensein der Tuberkulose in hohem Grade wahrscheinlich machten, verschwunden sind. b) Verfahren bei einfachem Tuberkuloseverdachte. 8311. (1) Rinder, bei denen der einfache Verdacht der Tuberkulose festgestellt ist (§ 300 Abs. 1), sind nach Maßgabe des § 304 Abs. 2 von anderen Rindern abzusondern, bis ihre Schlachtung erfolgt oder ihre Unverdächtigkeit festgestellt ist. (2) Die abgesonderten Tiere unterliegen folgenden Verkehrs= und Nutzungs- beschrönkungen: a) Ihre Unterbringung an einem anderen Standplatz darf, abgesehen von Not- fällen, ohne polizeiliche Genehmigung nicht erfolgen. b) Die Milch von Kühen, die der Eutertuberkulose verdächtig sind, darf, gleichviel ob ein oder mehrere Viertel des Euters der Erkrankung an Tuberkulose ver-