— 187 — von dem Bodensatze sich abscheidende Flüssigkeit abgegossen. Ist dies geschehen, so wird der Bodensatz mit 10 cem destilliertem Wasser aufgeschwemmt, durch sterilisierte (ausgekochte) Gaze oder grobe Leinwand geseiht und je die Hälfte der durchgeseihten Flüssigkeit an Meerschweinchen verimpft. Die vorgängige Behandlung mit Antiformin kann auch bei Lungenauswurf und Ausflußmaterial aus der Gebärmutter angewandt werden, wenn sich zeigen sollte, daß nach Verimpfung dieses Materials häufiger vorzeitige Todesfälle bei den Impf- tieren eintreten. Bei Lungenauswurf und Ausflußmaterial aus der Gebärmutter ist jedoch das Antiformin in etwa 5 prozentiger Mischung zu verwenden. Zu jedem Tierversuche sind mindestens 2 Meerschweinchen zu verwenden. Die Verimpfung des Impfmaterials hat in der Regel in die Muskulatur der inneren und hinteren Fläche eines Hinterschenkels zu erfolgen. Die geimpften Meerschweinchen können zum Zwecke der Feststellung des Impf— ergebnisses getötet werden, sobald die der Impfstelle benachbarten Lymphknoten als harte, schmerzlose, von der Umgebung scharf abgegrenzte Knoten von Kleinerbsengröße und darüber hervortreten. Dies kann schon am 10. Tage nach der Impfung der Fall sein. Treten die Lymphdrüsenveränderungen nicht auf, dann sind die Versuchstiere frühestens 6 Wochen nach Vornahme der Impfung zu töten. Tuberkulose bei den Impftieren ist als festgestellt anzusehen, wenn in tuberkulose— verdächtigen Veränderungen der Tiere einwandfrei Tuberkelbazillen nachgewiesen sind. Läßt die bakteriologische Untersuchung tuberkuloseverdächtiger Herde bei den Ver— suchstieren ausnahmsweise einen Zweifel bestehen, so sind die verdächtigen Herde an mindestens 2 weitere Meerschweinchen zu verimpfen, und außerdem ist neues Material von dem in Frage kommenden tuberkuloseverdächtigen Rinde zur Untersuchung ein- zufordern. Die Landesregierung kann Abweichungen von der Ausführung des vorstehend geschilderten Verfahrens bei der bakteriologischen Untersuchung der Ausscheidungen tuberkuloseverdächtiger Rinder zulassen. 1912. 26