— 192 — 87. Auf die Reinigung von Ladestellen und ähnlichen Standorten einschließlich der Schlachtstellen, ferner von Schiffsräumen und Fähren finden die Bestimmungen der §§ 5, 6 sinngemäß Anwendung. 88. Viehmarktplätze sind zunächst so zu reinigen, daß der von den Tieren abgesetzte Kot gesammelt wird. Sodann sind gepflasterte Viehmarktplätze mit dem Besen gründ- lich zu säubern oder mit Wasser abzuspülen, nicht gepflasterte Viehmarktplätze durch Harken oder Eggen zu ebnen. Erforderlichenfalls sind auch die Anbindevorrichtungen mit Wasser abzuspülen oder abzuwaschen. 89. Wege (Straßen) sind je nach ihrer Beschaffenheit wie die Viehmarktplätze zu reinigen. 8 10. Standorte auf Weiden (Tummelplätze, Laufplätze, Melkplätze und dergleichen) sind je nach ihrer Beschaffenheit wie Viehmarktplätze zu reinigen. III. Desinfektion. 1. Desinfektionsmittel. 11. (1) Als Desinfektionsmittel sind zu verwenden: 1. Frisch gelöschter Kalk. Er wird wie folgt gewonnen: Frisch gebrannter Kalk wird unzerkleinert in ein geräumiges Gefäß gelegt und mit Wasser (etwa der halben Menge des Kalkes) gleichmäßig besprengt; er zerfällt hierbei unter starker Erwärmung und unter Aufblähung zu einem Pulvber. 2. Kalkmilch. Sie wird als dicke und als dünne Kalkmilch angewandt. Dicke Kalkmilch wird bereitet, indem zu je 1 Liter frisch gelöschtem Kalk allmählich unter stetem Umrühren 3 Liter Wasser hinzugesetzt werden. Dünne Kalkmilch wird hergestellt, indem zu je 1 Liter frisch gelöschtem Kalk allmählich unter stetem Umrühren 20 Liter Wasser hinzugesetzt werden. Falls frisch gelöschter Kalk nicht zur Verfügung steht, kann die Kalkmilch auch durch Anrühren von je 1 Liter gelöschtem Kalk, wie er in einer Kalkgrube vorhanden ist, mit 3 oder 20 Liter Wasser bereitet werden. Jedoch ist darauf zu achten, daß in diesen Fällen die oberste, durch den Einfluß der Luft veränderte Kalkschicht der Grube vorher beseitigt wird. Die Kalkmilch ist vor dem Gebrauch umzuschütteln oder umzurühren.