— 199 — geräte, Kleider und Schuhzeug des Wartepersonals und sonstige Gegenstände, die durch Abgänge, Blut oder Abfälle solcher Tiere verunreinigt sind oder von denen sonst anzunehmen ist, daß sie den Ansteckungsstoff des Milzbrandes enthalten, weiter die Abgänge, Blut, Abfälle von milzbrandkranken oder der Seuche verdächtigen Tieren, auch Futter- und Streuvorräte, die mit milzbrandkranken oder der Seuche verdächtigen Tieren in Berührung gekommen sind oder von denen sonst anzunehmen ist, daß sie den Ansteckungsstoff des Milzbrandes enthalten, die zum Wegschaffen der Kadaver oder Kadaverteile, der Abfälle, des Düngers und dergleichen benutzten Fahrzeuge oder Behältnisse, erforderlichenfalls auch verunreinigte Weidestellen, Verscharrungs- und Lagerplätze, Brunnentröge. (s) Die Desinfektion erfolgt nach § 14 mit der Maßgabe, daß schon vor der Reinigung eine vorläufige Desinfektion stattzufinden hat (vgl. § 5 Nr. 10, § 6 Abf. 2). Als Desinfektionsmittel sind Chlorkalk, dicke und dünne Chlorkalkmilch, Sublimat- lösung und Formaldehydlösung anzuwenden. Besondere Aufmerksamkeit erfordern die festen und flüssigen, namentlich die blutigen Ausscheidungen von kranken und der Seuche verdächtigen Tieren oder ihren Kadavern und Blut, das bei der Tötung abgeflossen ist. Derartige Abfallstoffe sind sorgfältig zu sammeln und ebenso wie Streu, Futterreste, Dünger, die von ungepflasterten Fußböden abgetragene Erd- schicht und alle geringwertigen Gegenstände, die mit festen oder flüssigen Ausschei- dungen oder Blut kranker oder der Seuche verdächtiger Tiere verunreinigt sind, wie die Kadaver zu behandeln (vgl. Anweisung für die unschädliche Beseitigung der Kadaver). Jauche, die durch Blut oder blutige Ausscheidungen kranker oder der Seuche verdächtiger Tiere verunreinigt ist, ist durch Zusatz von Chlorkalk oder Chlor- kalkmilch (§ 14 Abs. 1 Nr. 2) zu desinfizieren. (4) Futter= oder Streuvorräte, die Milzbrandkeime enthalten oder bei denen der begründete Verdacht vorliegt, daß dies der Fall ist, sind durch Dämpfen in ge- eigneten Apparaten oder durch ein anderes ausreichendes Erhitzungsverfahren zu desinfizieren. Ist dies nicht möglich, so sind die Futter= oder Streuvorräte zu ver- brennen oder zu vergraben, es sei denn, daß dem Besitzer durch die Polizeibehörde gestattet wird, die Vorräte an Tiere zu verfüttern, die der Schutzimpfung gegen Milzbrand unterzogen worden sind. 8 16. Rauschbrand und Wild- und Rinderseuche. Bei Rauschbrand und Wild= und Rinderseuche finden die Vorschriften des § 15 mit Ausnahme der in Abs. 3 angeordneten vorläufigen Desinfektion Anwendung.