— 201 — gekommen sind, erforderlichenfalls auch verunreinigte Weidestellen, zu reinigen und zu desinfizieren. · (4)DieDcsinfektionerfolgtnachI14mitderMaßgabe,daßschonvorder Reinigung eine vorläufige Desinfektion stattzufinden hat. Als Desinfektionsmittel können sämtliche im § 11 Abs. 1 genannten Mittel verwandt werden. Besondere Aufmerksamkeit erfordern die mit dem Nasenausflusse, den Absonderungen von Haut- geschwüren sowie mit dem Kote und Urin kranker oder der Seuche verdächtiger Tiere verunreinigten Gegenstände. Kot, Streu, Futterreste usw. können nach Packung, Jauche, die durch Ausscheidungen kranker oder verdächtiger Tiere verunreinigt ist, kann nach Desinfektion verwendet werden. 19. Maul= und Klauenseuche. (r) Die mit der Wartung maul= und klauenseuchekranker oder verdächtiger Tiere in Seuchengehöften betrauten und diejenigen Personen, die bei der Schlachtung und beim Transporte solcher Tiere, bei der Ausfuhr, dem Streuen und Unterpflügen ihres Düngers beschäftigt gewesen sind, ferner andere Personen, die mit kranken oder verdächtigen Tieren in Seuchengehöften in Berührung gekommen sind oder in Ställen, in denen solche Tiere untergebracht sind, verkehrt haben, müssen vor dem Verlassen des Seuchen= oder Schlachtgehöfts die etwa beschmutzten Kleider und das Schuhzeug wechseln oder reinigen und desinfizieren, sowie Hände und andere mit den kranken oder verdächtigen Tieren in Berührung gekommene Körperteile reinigen und des- infizieren. (2) Gerätschaften, Fahrzeuge, Behältnisse und sonstige Gegenstände, die während des Herrschens der Seuche außerhalb des Seuchengehöfts verwandt werden sollen, müssen, soweit sie mit kranken oder verdächtigen Tieren oder deren Abgängen in Berührung gekommen sind, vor dem Herausbringen aus dem Gehöfte gereinigt und desinfiziert werden. Milchtransportgefäße, die während des Herrschens der Seuche außerhalb des Seuchengehöfts verwandt werden, sind nach ihrer Entleerung gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 9P, 10 zu desinfizieren. (3) Wird Dünger aus verseuchten Ställen entfernt, so ist er innerhalb des Ge- höfts oder an anderen geeigneten Stellen, von denen aus eine Verschleppung des Ansteckungsstoffs nicht stattfinden kann, zu packen (§ 14 Abs. 1 Nr. 1) oder, falls dies untunlich ist, bereits vor der Entfernung aus den Ställen mit dicker Kalkmilch zu übergießen. (4) Jauche und Dünger von Wiederkäuern und Schweinen dürfen während des Herrschens der Seuche aus dem Gehöfte nur beim Vorliegen zwingender Gründe