— 202 — mit polizeilicher Genehmigung abgefahren werden. Die Abfuhr darf nicht mit Rind— viehgespannen aus anderen Gehöften erfolgen. Die Abfuhr von Jauche darf nur in dichten Behältnissen erfolgen. Dünger, der nicht gepackt war, ist auf möglichst dichten Wagen abzufahren. Erfolgt die Abfuhr solchen Düngers auf öffentlichen Wegen, so ist er, falls diese Wege nicht für die Gesamtdauer der Düngerabfuhr abgesperrt werden können, vor der Abfuhr mit dicker Kalkmilch wiederholt zu übergießen. Der Dünger, der vor der Abfuhr nicht gepackt war, ist auf dem Felde sofort unterzupflügen oder zu packen. In letzterem Falle ist bis zur Beendigung des Packverfahrens der Zutritt von Wiederkäuern und Schweinen zu dem Dünger zu hindern. (5) Bei der Schlußdesinfektion, die nach den Bestimmungen des § 114 statt- zufinden hat, sind die Ortlichkeiten, an denen sich kranke oder verdächtige Tiere auf- gehalten haben (Ställe, Höfe, Tummelwplätze, Bullenställe, Sprunghütten und Sprung- plätze, Beschlagbrücken usw., Ladestellen, Stellen von Marktplätzen und Wegeni, ferner die Lagerplätze des Düngers, von Kadavern, Kadaverteilen, die Brunnentröge mit Umgebung, Bespannungsgeschirre, Deichseln, die zur Wartung und Pflege kranker oder verdächtiger Tiere benutzten Geräte (Tränkeimer, Melkeimer, Melkstühle, Milch= trausportgefäße, Mistgabeln, Schippen usw.), Futtersäcke, Häute, Hörner, Klauen, Wolle und sonstige tierische Rohstoffe, die nach ihrer Herkunft oder Lagerung Träger des Ansteckungsstoffs sein können, sowie Kleider und Schuhzeug des Wartepersonals zu reinigen und zu desinfizieren. Hierbei ist den mit Speichel und Kot von kranken oder verdächtigen Tieren verunreinigten Gegenständen besondere Aufmerksamkeit zuzuwenden. Häute, Hörner, Klauen und sonstige tierische Rohstoffe sind durch voll- kommene Trocknung oder durch 24 stündiges Einlegen in dünne Kalkmilch oder durch eine ausreichende Behandlung mit einem anderen Desinfektionsmittel zu desinfizieren. Wolle darf auch ohne Desinfektion aus dem Seuchengehöft entfernt werden, wenn sie in festen Säcken verpackt ist. (6) Futter= und Streuvorräte, die in verseuchten Stallungen gelagert haben oder sonst durch die Ausscheidungen kranker oder verdächtiger Tiere verunreinigt worden sind, dürfen aus dem Seuchengehöfte nicht entfernt werden, sondern sind in diesem zu verwerten oder unschädlich zu beseitigen. (7) Bei der Schlußdesinfektion sind auch die Klauen der Rinder aus den Seuchen- ställen auszuschneiden und die Tiere selbst zu reinigen und zu desinfizieren (§ 4 und § 14 Abs. 1 Nr. 11). (#) Endlich haben das Wartepersonal der verseucht gewesenen Viehbestände und die Personen, die sonst mit den kranken oder verdächtigen Tieren in Berührung ge- kommen sind, bei der Schlußdesinfektion Hände und Arme sowie andere mit jenen Tieren in Berührung gekommene Körperteile zu reinigen und zu desinfizieren.