— 203 — (8) Zu der Desinfektion können sämtliche im 8 11 Abs. 1genannten Desinfektions— mittel verwandt werden. 8 20. Lungenseuche. (u) Die mit der Wartung lungenseuchekranker oder seuchenverdächtiger Tiere in Seuchengehöften betrauten und diejenigen Personen, die bei der Schlachtung und beim Transporte solcher Tiere beschäftigt sind, ferner andere Personen, die mit kranken oder seuchenverdächtigen Tieren in Seuchengehöften in Berührung gekommen sind oder in Ställen, in denen solche Tiere untergebracht sind, verkehrt haben, müssen vor dem Verlassen des Seuchen= oder Schlachtgehöfts die Kleider und das Schuhzeug wechseln oder reinigen und desinfizieren sowie die Hände und andere mit den kranken Tieren in Berührung gekommene Körperteile reinigen und desinfizieren. (2) In Seuchengehöften sind während des Herrschens der Seuche im Falle der Entfernung der kranken oder verdächtigen Tiere von ihrem Standplatz oder aus den Ställen die Standplätze der Tiere, die Ausrüstungsgegenstände der Standplätze und die zur Wartung und Pflege der Tiere benutzten Geräte sowie die entleerten Ställe alsbald zu reinigen und nach Vorschrift des § 13 zu desinfizieren. Futterreste, die durch die Ausatmungsluft der Tiere verunreinigt sind, müssen verbrannt oder wie der Dünger und die Streu behandelt werden. (3) Der Dünger und die Stren aus Seuchengehöften sind ohne Benutzung von Rindviehgespannen aus anderen Gehöften aufs Feld zu fahren und unterzupflügen. Ist letzteres nicht alsbald ausführbar, so ist der Dünger auf Haufen zu stapeln und dafür Sorge zu tragen, daß der Zutritt von Rindvieh zu dem Dünger und der Stren mindestens 2 Wochen lang gehindert wird. (1) Bei der Schlußdesinfektion sind die Seuchenställe und sonstigen Räumlich- keiten des Seuchengehöfts, in denen sich kranke oder der Seuche verdächtige Tiere oder ihre Kadaver befunden haben, die Ausrüstungs= und Gebrauchsgegenstände, die mit den erkrankten oder der Seuche verdächtigen Tieren in Berührung gekommen sind, insbesondere auch die Kleidungsstücke und das Schuhzeug des Wartepersonals zu reinigen und nach Vorschrift des § 13 zu desinfizieren. (5) Futter= und Streuvorräte, die in den verseuchten Stallungen oder über verseuchten Stallungen mit undichten Decken lagerten, dürfen auch nach dem Erlöschen der Seuche nicht aus dem Gehäöft entfernt werden. Sie dürfen nur für Pferde, Schweine oder Schafe verwandt werden und sind so unterzubringen, daß Rinder damit nicht in Berührung kommen können. Ist eine derartige Verwertung der Futter- und Streuvorräte nicht angängig, so sind sie wie der Dünger zu behandeln. 1912. 28