— 208 — (3) Größere Mengen von Dünger können gepackt, Federn dürfen in lufttrockenem Zustand mit polizeilicher Genehmigung aus dem Seuchengehöft ausgeführt werden, wenn sie in dichten Säcken verpackt sind. § 27. Tuberkulose. (1) Sobald Rinder, bei denen das Vorhandensein der Tuberkulose im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 12 des Gesetzes festgestellt oder in hohem Grade wahrscheinlich ist, von ihrem Standplatz entfernt sind, muß die Reinigung und Desinfektion vorgenommen werden. (2) Die Reinigung und Desinfektion umfaßt in der Regel den Standplatz der Tiere, im Falle eines gehäuften Auftretens der Seuche, und wenn die Tiere vor der Feststellung des Vorhandenseins oder der hohen Wahrscheinlichkeit der Seuche im Stalle wiederholt umgestellt worden sind, nach dem Ermessen des beamteten Tier- arztes bestimmte Abteilungen des Stalles oder den ganzen Stall, in jedem Falle ferner die Ausrüstungs-, Gebrauchs= und sonstigen Gegenstände, die durch die Ausscheidungen der Tiere verunreinigt worden sind, insbesondere die Krippen, Futtertische, Raufen, Wasserrinnen in den Futtertischen, die zu den Ständen gehörigen Wandabteilungen und Standscheiden, den Fußboden einschließlich Stallgasse, die Putz= und Melkgeräte. (s) Die Desinfektion erfolgt nach § 13. Melkeimer und andere Milchgefäße sind durch Anwendung von Wasserdampf oder durch Auskochen oder Abbürsten mit kochend- heißem Wasser oder kochendheißer Sodalösung (vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 9, 10) zu des- infizieren. g 28. Seuchen, für die durch den Reichskanzler nach § 10 Abs. 2 des Viehseuchen- gesetzes die Anzeigepflicht eingeführt wird. Bei Seuchen, für die durch den Reichskanzler nach § 10 Abs. 2 des Viehseuchen- gesetzes die Anzeigepflicht eingeführt wird, regelt sich das Desinfektionsverfahren nach den von den zuständigen Behörden ergehenden besonderen Anweisungen.