— 228 — (3) Das Ergebnis der Untersuchung jedes einzelnen Organs ist in einem be— sonderen Absatz, der mit einer Nummer zu bezeichnen ist, in der Niederschrift anzu— geben. Die Nummern laufen in ununterbrochener Reihenfolge bis zum Schlusse der Niederschrift fort. (1) Die Befunde an den einzelnen Organen sind kurz und genau und unter möglichster Vermeidung von Kunstausdrücken mitzuteilen. Es genügt nicht, die Be- schaffenheit der Organe in Form von bloßen Urteilen, z. B. „gesund, normal, ent- zündet“ usw., zu kennzeichnen. (6) Ferner empfiehlt es sich, auf die Beschreibung der wichtigsten Befunde eine besondere Sorgfalt zu verwenden, die weniger wichtigen Befunde aber in kurzen Bemerkungen zusammenzufassen. (6) Die Beschreibung erstreckt sich zunächst auf Größe, Gestalt, Farbe und Festig- keit der Teile; erst wenn diese allgemeinen Verhältnisse geschildert worden sind, werden der die inneren Verhältnisse der Teile angegeben. □#) Wenn die Zerlegung eines Tieres nicht in der vorgeschriebenen Form erfolgt ist, sind die Gründe für diese Abweichung kurz anzuführen. (s) Ein Muster für die Niederschrift ist in der Anlage zu dieser Anweisung enthalten (vgl. jedoch § 32 Abs. 2). 3. Das Gutachten. 8 34. (u) Der beamtete Tierarzt hat nach Beendigung der Zerlegung ein Gutachten über den Fall ohne weitere Begründung in der Niederschrift abzugeben, sofern eine solche nach Anordnung der Landesregierung anzufertigen ist. Die Krankheit, an der das Tier gelitten hat, ist ausdrücklich zu bezeichnen. Wenn sich über die Beurteilung des Falles eine Meinungsverschiedenheit zwischen dem beamteten Tierarzt und dem von dem Besitzer etwa zugezogenen Tierarzt ergibt, so ist die abweichende Ansicht des letzteren in die Niederschrift aufzunehmen. (2) In zweifelhaften Fällen und in Fällen, in denen weitere Untersuchungen einzelner Teile notwendig sind, ist ein besonderes Gutachten mit Begründung vorzu- behalten, das in folgender Form zu erstatten ist: Es wird mit einer kurzen Geschichtserzählung des Falles begonnen. Sodann wird der Inhalt der Niederschrift über die Zerlegung des Tieres, soweit er für die Beurteilung von Bedeutung ist, wörtlich oder zusammengefaßt wiederholt und hieran das Gutachten mit Begründung angeschlossen. Die Begründung des Gutachtens muß auch für Nichttierärzte verständlich und, soweit es unbeschadet der Deutlichkeit möglich ist, unter Vermeidung von Kunstausdrücken abgefaßt sein.