— 236 — Humushaltige Böden, Lehm- und Tonböden, quellenreiche Gelände, zur Ausbeutung bestimmte oder geeignete Kies- oder Sandlager sowie Plätze, an denen das Grund— wasser nicht mindestens 2 m unter dem Erdboden steht, sind, wo dies nach den ört- lichen Verhältnissen möglich ist, zu vermeiden. Die Vergrabungsplätze sind so einzu- friedigen, daß sie von Pferden, Wiederkäuern, Schweinen und Hunden nicht be- treten werden können. Das Beweiden der Vergrabungsplätze, die Verwendung dort wachsender Pflanzen als Viehfutter oder Streu sowie die Lagerung von Viehfutter oder Streu auf solchen Plätzen sind verboten. Die zum Vergraben der Kadaver oder Kadaverteile erforderlichen Gruben sind so tief anzulegen, daß die Oberfläche der Kadaver oder Kadaverteile von einer unterhalb des Randes der Grube mindestens 1 m starken Erdschicht bedeckt ist. (s) Vor dem Vergraben sind die Häute der Kadaver, deren Abhäutung ver- boten ist, durch mehrfaches Zerschneiden unbrauchbar zu machen. Im übrigen sind die Kadaver mit tiefen Einschnitten zu versehen und mit Kalk oder feinem Sande zu bestreuen oder mit Teer, rohen Steinkohlenteerölen (Karbolsäure, Kresol) oder Alpha- Naphtylamin in 5 prozentiger Lösung zu übergießen oder mit einem anderen vom beamteten Tierarzt für zulässig erklärten Mittel zu behandeln. (4) Nach Einbringung der Kadaver in die Grube sind die durch Blut oder sonstige Abgänge verunreinigten Stellen der Erd= oder Rasenschicht abzuschürfen und mit den Kadavern zu vergraben. (s) Gruben, in denen Kadaver oder Kadaverteile seuchenkranker oder seuchen- verdächtiger Tiere vergraben sind, dürfen nur mit Genehmigung der Polizeibehörde geöffnet oder erneut in Benutzung genommen werden. Die Genehmigung darf nur dann erteilt werden, wenn nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mit Sicher- heit anzunehmen ist, daß eine vollständige Verwesung der in der Grube untergebrachten Kadaver oder Kadaverteile stattgefunden hat, und daß ansteckungsfähige Seuchenkeime in der Grube nicht mehr vorhanden sind. In besonderen Ausnahmefällen kann die vorzeitige Eröffnung solcher Gruben unter Anwendung der erforderlichen Vorsichts- maßregeln und unter polizeilicher Uberwachung gestattet werden. Die aus einer geöffneten Grube ausgehobenen Tierteile sind wieder vorschriftsmäßig zu vergraben oder nach § 2 unschädlich zu beseitigen. 84. (1) Bei Ermittlung einer Seuche durch Zerlegung eines Tieres sind die für die Feststellung der Seuche erforderlichen Teile aufzubewahren, falls der- Besitzer oder dessen Vertreter bei Mitteilung des amtstierärztlichen Befundes sofort erklärt, daß er das Gutachten eines anderen Tierarztes einzuholen beabsichtigt. Die Aufbewahrung 1912. 32