— 241 — Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen. 7. Stück vom Jahre 1912. Inhalt: Nr. 26. Verordnung, enthaltend einige Abänderungen der Verordnung vom 9. Januar 1894, strom- und schiffahrtspolizeiliche Vorschriften für die Schiffahrt und Flößerei auf der Elbe betr. S. 241. — Nr. 27. Verordnung über das Hebammenwesen. S. 244. — Nr. 26. Bekanntmachung, die Erteilung der Erlaubnis zum Betriebe von Wettunternehmungen für öffentlich veranstaltete Pferderennen betr. S. 244. — Nr. 29. Bekanntmachung, Anderung des Musters zu dem Quittungsbuche für Invaliden und Renten- empfänger betr. S. 245. — Nr. 30. Gesetz, einen Nachtrag zu dem Finanzgesetze auf die Jahre 1910 und 1911 betr. S. 256. Nr. 26. Verordnung, " enthaltend einige Abänderungen der Verordnung vom 9. Januar 1894, strom= und schiffahrtspolizeiliche Vorschriften für die Schiffahrt und Flößerei auf der Elbe betreffend, (G.= u. V.-Bl. S. 24); vom 2. April 1912. 1 In § 31 wird der Schlußsatz des letzten Absatzes: „Die Dresdner Augustusbrücke" bis „zu Tal nicht durchfahren werden“ gestrichen. 2 In § 34 kommen die Punkte a und b in Wegfall. Dafür erhält Punkt a folgenden Wortlaut: „von unterhalb der Albertbrücke bis unterhalb der Königin Carola-Brücke in Dresden wegen der Durchfahrt durch letztere", während Punkt c mit „b“ und Punkt d mit „“ zu bezeichnen ist. Die Vorschrift unter a des § 36 erhält folgende Fassung: aa) für die Bergfahrt: Auf der Bergfahrt ist das Anhängen von Fahrzeugen in doppelter Reihe hinter dem Schleppdampfer nur insoweit gestattet, als dadurch der geschleppte Zug bei Wasserständen von weniger als 1 m unter Null Dresdner Pegel eine Ausgegeben zu Dresden, den 20. Mai 1912. 33