— 256 — Nr. 30. Gesetz, einen Nachtrag zu dem Finanzgesetze auf die Jahre 1910 und 1911 betreffend; vom 7. Mai 1912. W59. Friedrich August, von GEOTTES Gnaden Könie von Sachsen usw. usw. usw. finden Uns mit Zustimmung Unserer getreuen Stände bewogen, einen Nachtrag zu dem Finanzgesetze auf die Jahre 1910 und 1911 vom 13. Mai 1910 (G.-K. V.-Bl. S. 75) zu erlassen, wie folgt: Auf Grund des verabschiedeten Nachtrags zu dem ordentlichen Staatshaus- halts -Etat für die Jahre 1910 und 1911 werden hiermit die durch das Finanz- gesetz vom 13. Mai 1910 festgestellten Gesamteinnahmen und Gesamtausgaben des ordentlichen Staatshaushalts für jedes der beiden Jahre um die Summe von 2 811 810.% erhöht. Urkundlich haben Wir dieses Gesetz, mit dessen Ausführung Unser Finanz- ministerium beauftragt ist, eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen. Gegeben zu Dresden, den 7. Mai 1912. S Friedrich August. C Ernst v. Seydewitz. Druck und Berlag der Königl. Hofbuchdruckerei von c. C. Meinbold &4 Söbne in Dresden.