— 257 — Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen. 8. Stück vom Jahre 1912. Inhalt: Nr. 31. Verordnung, die Königlich Sächsische Landeskriminalpolizei betr. S. 257. — Nr. 32. Bekanntmachung, eine Ergänzung der Hofrangordnung betr. S. 265. — Nr. 33. Bekanntmachung über die Einrichtung pädagogischer Seminare an den höheren Unterrichtsanstalten und über den Vorbereitungs- dienst der Kandidaten des höheren Schulamtes. S. 265. — Nr. 34. Finanzgesetz auf die Jahre 1912 und 1913. S. 268. — Nr. 35. Verordnung über die Errichtung eines Landesgesundheitsamtes. S. 269. — Nr. 36. Verordnung über die Wahlen zum Landesgesundheitsamte. S. 274. Nr. 31. Verordnung, die Königlich Sächsische Landeskriminalpolizei betreffend; vom 9. Mai 1912. Mie dem 1. Juni 1912 wird die bisher versuchsweise eingeführte Königlich Sächsische Landeskriminalpolizei dauernd eingerichtet. Nachstehend werden die Dienstvorschriften für die Königlich Sächsische Landes- kriminalpolizei, die mit dem 1. Juni 1912 in Kraft treten, bekannt gemacht. — Dresden, den 9. Mai 1912. Ministerium des Innern. Graf Vitzthum v. Eckstädt. Wechler. Dienstvorschriften für die Königlich Sächsische Landeskriminalpolizei. 1. Die Landeskriminalpolizei besteht: 1. aus der Zentralleitung, die dem Polizei-Präsidenten zu Dresden und dem Vorstande der Kriminalabteilung der Polizeidirektion zu Dresden als seinem Stellvertreter übertragen wird, und Ausgegeben zu Dresden, den 31. Mai 1912. 35