— 267 — Die Bibliothek und die Akten des Seminars sind von der Bibliothek und den Akten der Anstalt getrennt zu halten und bei Verlegung des Seminars in eine andere Anstalt mit zu überführen. 8 5. Die Seminare beginnen ihren Lehrgang, dessen Dauer vorläufig auf ein halbes Jahr festgesetzt wird, entweder zu Ostern und Michaelis oder nach den Weihnachts= und Sommerferien. Das Ministerium behält sich vor, die Dauer des Lehrganges zu verlängern und danach die Anfangszeiten anders zu bestimmen. B. Bestimmungen über den Vorbereitungsdienst der Kandidaten des höheren Schulamtes. § 1. Die Kandidaten des höheren Schulamtes haben sich nach Ablegung der Staatsprüfung zur Ausbildung für den Beruf als Lehrer an höheren Unterrichts- anstalten einem Vorbereitungsdienste zu unterziehen. § 2. Zum Vorbereitungsdienste werden in erster Linie Kandidaten des höheren Schulamtes, welche die sächsische Staatsangehörigkeit besitzen, zugelassen, in zweiter Linie andere reichsdeutsche Kandidaten, die ihre Prüfung vor der wissenschaftlichen Prüfungskommission in Leipzig oder an der Technischen Hochschule in Dresden be- standen haben. § 3. Kandidaten, die sich dem Vorbereitungsdienste unterziehen wollen, haben bei dem Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts schriftlich um Zu- lassung nachzusuchen. Der Einreichung von Zeugnissen (Geburtsurkunde, Reife- zeugnis und Prüfungszeugnis) bedarf es nur dann, wenn die Kandidaten die Prüfung nicht vor der wissenschaftlichen Prüfungskommission in Leipzig oder an der Tech- nischen Hochschule in Dresden bestanden haben. Das Ministerium behält sich in jedem Falle die Entschließung über die Zu- lassung vor. 8 4. Die Dauer des Vorbereitungsdienstes wird auf ein Jahr festgesetzt; als Anfangszeiten gelten der 1. April, der 1. August, der 1. Oktober und der 1. Jannar. 8 5. Der Vorbereitungsdienst zerfällt in den Seminardienst und in den Probe- dienst und muß mit dem ersteren begonnen werden. Der Probedienst wird in der Regel an einer anderen Anstalt abgeleistet als der Seminardienst. 36 *