— 268 — Mit Genehmigung des Ministeriums kann nach dem Seminardienste der Vor— bereitungsdienst unterbrochen werden, insbesondere wenn der Kandidat zum Militär— dienste eingezogen wird. 8 6. Vorstehende Bestimmungen finden auf diejenigen Kandidaten der Padagogik, die nach § 38 der Ordnung der pädagogischen Prüfung vom 6. Juni 1908 (G.= u. V.-Bl. S. 199 flg.) ein Probejahr abzulegen haben, entsprechende Anwendung. § 7. Das Ministerium erläßt über die praktische Ausbildung der Kandidaten in den pädagogischen Seminaren und im Probedienste besondere Anweisungen. Nr. 34. Finanzgesetz auf die Jahre 1912 und 1913; vom 23. Mai 1912. Wan, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König von Sachsen usw. usw. usw. finden Uns mit Zustimmung Unserer getreuen Stände bewogen, das Finanzgesetz auf die Jahre 1912 und 1913 zu erlassen, wie folgt: d§ 1. Auf Grund des verabschiedeten Staatshaushalts-Etats werden die Gesamteinnahmen und die Gesamtausgaben des ordentlichen Staatshaushalts für jedes der Jahre 1912 und 1913 auf die Summe von 453 222 642 45 festgestellt und wird zu außerordentlichen Staatszwecken für diese beiden Jahre überdies noch ein Gesamtbetrag von 76 687 700 „KK hiermit ausgesetzt. 8 2. Zur Deckung des Aufwandes für den ordentlichen Staatshaushalt und seiner auf die Einzelkassen gewiesenen Verwaltungs= und sonstigen Ausgaben sind, außer den den Staatskassen im übrigen in Gemäßheit des Staatshaushalts-Etats zugewiesenen Einnahmen, auf jedes der Jahre 1912 und 1913 zu erheben: a) die Einkommensteuer mit den vollen gesetzlichen Beträgen (Normalsteuer), b) die Grundsteuer nach 4 Pfennigen von jeder Steuereinheit, Zc) die Ergänzungssteuer, d) die Steuer vom Gewerbebetriebe im Umherziehen,