— 269 — e) die Schlachtsteuer, ingleichen die Übergangsabgabe von vereinsländischem und die Verbrauchsabgabe von vereinsausländischem Fleischwerke, k) die landesrechtliche Erbschaftssteuer, soweit sie für einen Erwerb zu entrichten ist, der bereits am 1. Juli 1906 begründet war (§ 61 des Reichserbschafts- steuergesetzes vom 3. Juni 1906, R.-G.-Bl. S. 654), und 9) die landesrechtliche Stempelsteuer. § 3. Alle sonstigen Abgaben, Natural= und Geldleistungen, die nicht aus- drücklich aufgehoben sind oder noch aufgehoben werden, bestehen vorschriftsmäßig fort. § 4. Die zu außerordentlichen Staatszwecken bewilligte Summe ist aus den beweglichen Vermögensbeständen des Staates zu entnehmen. § 5. Durch das gegenwärtige Gesetz erledigt sich das Gesetz, die vorläufige Erhebung der Steuern und Abgaben im Jahre 1912 betreffend, vom 9. Dezember 1911 (G.= u. V.-Bl. S. 215). Urkundlich haben Wir dieses Gesetz, mit dessen Ausführung Unser Finanz- ministerium beauftragt ist, eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel bei- drucken lassen. Gegeben zu Dresden, den 23. Mai 1912. Friedrich August. Ernst v. Seydewitz. Nr. 35. Verordnung über die Errichtung eines Landesgesundheitsamtes; " vom 20. Mai 1912. Mit Allerhöchster Genehmigung und nachdem die Stände sich durch Zustimmung zu Kap. 52 des Staatshaushalts-Etats für 1912/13 mit der geplanten Neuregelung einverstanden erklärt haben, wird hierdurch unter Aufhebung der Verordnung, die Errichtung eines Landesmedizinalkollegiums betreffend, vom 12. April 1865 (G.= u. V.-Bl. S. 115) und der Verordnung, die veränderte Einrichtung der Kommission für das Veterinärwesen betreffend, vom 23. März 1903 (G.= u. V.-Bl. S. 417) folgendes bestimmt: