— 270 — 8 1. Das Landesmedizinalkollegium und die Kommission für das Veterinär— wesen werden zu einer gemeinschaftlichen Körperschaft vereinigt, die den Namen „Landesgesundheitsamt“ führt und dem Ministerium des Innern untersteht. Abgesehen von den Fällen des § 13 sind nur die Ministerien befugt, den Beirat des Landesgesundheitsamtes in Anspruch zu nehmen. § 2. Das Landesgesundheitsamt ist eine Körperschaft, die als die hierzu berufene wissenschaftliche Stelle des Landes die gesamten Interessen des öffentlichen Gesund- heitswesens bei der Staatsregierung wahrnimmt und sie auf diesem Gebiete zu beraten hat. Sein Geschäftskreis umfaßt insbesondere: Die Abgabe von Gutachten über Gegen- stände des Medizinal= und Veterinärwesens einschließlich der Pharmazie und des Apothekerwesens, die Beratung der Regierung bei der Vorbereitung und Ausführung dahin gehöriger Gesetze oder landespolizeilicher Maßregeln und Veranstaltungen, die Beteiligung an der Revision der Landes-, Heil-, Pfleg-, Erziehungs= und Straf- anstalten, die Abnahme der ihm übertragenen Prüfungen, die selbständige Erledigung einzelner ihm vom Ministerium des Innern besonders zugewiesener Medizinal= und Veterinärgeschäfte sowie die Beaufsichtigung und Verwaltung der ihm unterstellten wissenschaftlichen Institute. In den Medizinal= und Veterinärsachen der Armee wird das Landesgesundheits- amt nur insoweit tätig, als es von dem Kriegsministerium hierzu ausdrücklich ver- anlaßt wird. 8 3. Bei dem Landesgesundheitsamte werden 3 Abteilungen gebildet: die I. Abteilung für Medizinal-, die II. Abteilung für Veterinär= und die III. Abteilung für pharmazeutische und Apothekerangelegenheiten. § 4. An der Spitze des Landesgesundheitsamtes steht ein vom König berufener Präsident, dem die Leitung des Landesgesundheitsamtes, sowie seine Vertretung obliegt und der alle von diesem Amt als solchem ausgehenden Schriften zeichnet. Sein Stellvertreter wird vom Ministerium des Innern aus der Zahl der ordent- lichen Abteilungsmitglieder (§§ 5, 6) oder der Ehrenmitglieder im voraus ernannt. 8 5. Jeder Abteilung gehören ordentliche und außerordentliche Mitglieder an. Die ordentlichen Mitglieder werden, soweit nicht § 6 etwas anderes besagt, mit Allerhöchster Genehmigung vom Ministerium des Innern auf Vorschlag oder nach Gehör des Landesgesundheitsamtes ernannt. Die außerordentlichen Mitglieder gehen aus Wahlen der beteiligten Berufskreise der Arzte, Zahnärzte, Tierärzte, der selbständigen Apotheker und der nicht selbständigen