— 273 — § 12. Über die Sitzungen sind Niederschriften aufzunehmen, die den Gang und die Ergebnisse der Sitzungen im wesentlichen wiedergeben. Die wesentlichen Er- klärungen der nach §5 vernommenen Sachkundigen sind in die Sitzungsniederschrift oder als Anlage dazu aufzunehmen. Die Niederschriften unterzeichnet der Vorsitzende und der Schriftführer. § 13. Das Landesgesundheitsamt erstattet dem Reichs= und dem Landesver- sicherungsamte, dem Oberverwaltungsgerichte, sowie Justizbehörden auf Antrag Obergutachten über Gegenstände der medizinischen, pharmazeutischen und Tierheil- wissenschaft. Auch erteilt es durch seine II. Abteilung den Polizeibehörden die im Reichs- viehseuchengesetze erwähnten tierärztlichen Obergutachten. Der hierbei mit dem Landesgesundheitsamte zu pflegende Geschäftsverkehr findet unmittelbar statt. § 14. Das Landesgesundheitsamt hat sich über den Zustand des Medizinal-, Apotheken= und Veterinärwesens im Lande ständig unterrichtet zu halten und die Fortschritte anderer Bundesstaaten, sowie des Auslandes auf den Gebieten der Medizinal= und Veterinärpolizei aufmerksam zu verfolgen. Es steht ihm zu, die hierbei gemachten Beobachtungen auch unaufgefordert zu gutachtlichen Berichten und Vorschlägen an das Ministerium des Innern zu ver- arbeiten. Das Landesgesundheitsamt hat dem Ministerium des Innern alljährlich einen Bericht über seine Tätigkeit und das gesamte öffentliche Gesundheitswesen im König- reiche Sachsen zu erstatten. § 15. Das Ministerium des Innern kann dem Landesgesundheitsamt einzelne Zweige und Geschäfte der Medizinal= und Veterinärverwaltung durch besonderen Auftrag zur selbständigen Verwaltung und Erledigung übertragen. Die bisher dem Landesmedizinalkollegium zur selbständigen Verwaltung und Erledigung überwiesenen Aufgaben gehen auf das Landesgesundheitsamt über und sind von seiner I. Abteilung zu bearbeiten. § 16. Das Landesgesundheitsamt ist Prüfungsbehörde für die staatsärztliche und die staatstierärztliche Prüfung, sowie für die Prüfung der Hebammenschülerinnen der Frauenklinik zu Dresden und der Hufschmiede. Die I. Abteilung tritt hierbei an Stelle des Landesmedizinalkollegiums und die II. Abteilung an Stelle der Kommission für das Veterinärwesen in die bisherigen Obliegenheiten dieser Körperschaften ein. 1912. 37