— 275 — von demselben Tage (G.= u. V.-Bl. S. 380) finden künftig Anwendung auf die Wahlen von außerordentlichen Mitgliedern der I. und III. Abteilung des Landesgesundheits- amtes und ihrer Vertreter seiten der Arzte und der selbständigen Apotheker. Die beiden Verordnungen vom 15. August 1904 werden dahin ergänzt, daß außerordentliche ärztliche und pharmazeutische Mitglieder, sowie ihre Stellvertreter auszuscheiden haben, wenn sie die Wählbarkeit für diese Stellen verlieren. Die zuletzt gewählten außerordentlichen Mitglieder des Landesmedizinalkollegiums und ihre Stellvertreter gehören in gleicher Eigenschaft bis zum Ablauf ihrer Wahlzeit der I. und III. Abteilung des Landesgesundheitsamtes an. II. § 1. Die Zahnärzte wählen in die I. Abteilung ein außerordentliches Mitglied und einen Stellvertreter, die Tierärzte in die II. Abteilung fünf außerordentliche Mitglieder und ebenso viele Stellvertreter und die nicht selbständigen als Apotheker Approbierten (Apothekergehilfen) in die III. Abteilung des Landesgesundheitsamtes ein außerordentliches Mitglied und zwei Stellvertreter. · Von den fünf tierärztlichen Mitgliedern und ihren Stellvertretern wird in jeder Kreishauptmannschaft ein Mitglied und ein Stellvertreter gewählt. § 2. Wahlberechtigt sind sämtliche Zahnärzte und Ziviltierärzte, die in Sachsen wohnen und hier Praxis ausüben, als Zahnarzt oder Tierarzt approbiert und im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte sind, ferner alle als Apotheker Approbierten, die als Gehilfen in einer sächsischen Apotheke angestellt und im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte sind. Wählbar ist, wer wahlberechtigt ist und, was die Apothekergehilfen anlangt, überdies mindestens drei Jahre lang nach Erlangung der Approbation in sächsischen Apotheken tätig gewesen ist. Die Tierärzte sind nur in der Kreishauptmannschaft, in deren Bezirke sie wohnen, wahlberechtigt und wählbar. 8 3. Die ersten regelmäßigen Wahlen zu außerordentlichen Mitgliedern und Stellvertretern gelten bis zum 31. Dezember 1917, die künftigen je auf die Dauer von fünf Jahren (siehe aber § 17). Wiederwahl ist zulässig. § 4. Außerordentliche Neuwahlen sind spätestens dann vorzunehmen, wenn während der Wahlzeit sowohl ein Mitglied, als auch sein oder seine Stellvertreter ausgeschieden sind.