— 277 — an die wahlleitende Abteilung des Landesgesundheitsamtes, von den Tierärzten aber an die betreffende Kreishauptmannschaft entweder portofrei einzusenden oder dort persönlich abzugeben. In dem Stimmzettel ist genau anzugeben, wer als Mitglied und wer als Stell— vertreter gewählt werden soll. Die eingehenden Stimmzettel werden nach der Zeitfolge ihres Einganges auf der Außenseite mit einer fortlaufenden Nummer bezeichnet und sodann in eine mit dem Amtssiegel der Abteilung oder der Kreishauptmannschaft verschlossene Wahlurne gelegt. § 12. Zu der Zeit, die hierfür in der Bekanntmachung bezeichnet worden ist, findet die Eröffnung der Wahlurne und der darin verwahrten Stimmzettel, ihre Prüfung auf die Wahlberechtigung ihrer Aussteller und die Wählbarkeit der Ge- wählten, sowie die Auszählung der abgegebenen Wahlstimmen statt. Hierfür hat sich die betreffende Abteilung ebenso, wie der zuständige Bezirks- tierarzt die Unterstützung von zwei Wahlberechtigten als Wahlgehilfen zu erbitten, die der Feststellung des Wahlergebnisses von Anfang bis Ende beizuwohnen haben. § 13. Über den Verlauf und das Ergebnis des Wahlgeschäftes ist eine Nieder- schrift aufzunehmen, die von den Wahlgehilfen mit unterzeichnet wird. In dieser Niederschrift ist ausdrücklich festzustellen, ob sämtliche Abstimmenden das Wahlrecht besitzen oder bei wem das nicht der Fall ist. § 14. Bei der Wahl entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen und, wenn mehrere die gleiche Stimmenzahl erhalten haben, unter diesen das Los, das der Abteilungsvorsitzende oder sein Stellvertreter oder der Bezirks- tierarzt zieht. Haben Wählbare Stimmen als außerordentliches Mitglied erhalten, ohne als solches gewählt zu sein, so werden ihnen diese Stimmen bei der Wahl der Stellver- treter mit angerechnet, auch wenn sie hierbei überhaupt keine Stimmen bekommen haben. § 15. Der Wahlleiter (§ 8) hat die Gewählten von ihrer Wahl in Kenntnis zu setzen und zur Erklärung über ihre Annahme aufzufordern. Bei Ablehnung wird die Wahl wiederholt. § 16. Das Ergebnis der Wahl wird von dem Landesgesundheitsamte dem Ministerium: des Innern angezeigt und öffentlich bekannt gemacht. Die Bezirks- tierärzte haben dazu den Ausfall jeder Wahl dem Landesgesundheitsamte sofort zu melden. 1912. 38