— 281 — Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner. Auf das Verhältnis der Trennstückserwerber untereinander findet diese Bestimmung keine An— wendung. Soweit ein Beteiligter, der nach § 2 nicht kostenpflichtig ist, die Kosten den anderen Beteiligten gegenüber zur alleinigen Berichtigung übernommen hat, sind Kosten überhaupt nicht zu erheben. § 6. Die Kosten für die Bearbeitung von Grundstücksteilungs-(Diemem- brations-ssachen und die Kosten für die Prüfung der Kostenberechnungen der Feldmesser werden von der Behörde, von der die Ortssteuerverwaltung geführt wird, die übrigen Kosten von der Bezirkssteuereinnahme eingezogen. Beigetrieben werden sie nach den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung wegen Geldleistungen in Verwaltungssachen. Wird die Ortssteuerverwaltung von einer Gemeindebehörde geführt, so hat diese die Grundstücksteilungs-(Dismembrations-kosten und die Kosten für die Prüfung der Kostenberechnungen der Feldmesser, unerwartet der Einziehung von den Beteiligten, verlagsweise an die Bezirkssteuereinnahme abzuführen. 3. Der Tarif erhält die aus der Anlage ersichtliche Fassung. Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. Dresden, am 22. Mai 1912. Finanzministerium. v. Seydewitz. „ aul. Tarif. A. Gebühren. 1. Grundstücksteilungen, wenn von einem Grundstücke (Stamme) nicht mehr als zwei Stücke (Trennstücke) abgetrennt werden a) in Fällen, in denen die Nachtragung der Grundsteuerbücher der Bezirkssteuereinnahme obligt .. 10 K — S), b) in Fällen, in denen die Nachtragung der Grundsteuerbücher einer mit der Ortssteuerverwaltung betrauten Gemeinde- behörde obliegt, « 39 *