— 282 — 1. wenn die tabellarische Anzeige der Bezirkslandmesser aufgestellt aat 2. wenn die tabellarische Anzeige die Gemeindebehörde aufgestellt t Die Gebühren erhöhen sich, wenn in derselben Sache mehrere Stämme geteilt oder wenn von einem Stamme mehr als zwei Trenn- stücke abgetrennt werden, wegen jedes weiteren Stammes in den Fällen unter a.. .. . .... ... um Q) 5 1 "= 3 b2 " wegen jedes weiteren Trennstücks in den Fällen unter a.... . .. . . . ... — -- - -b1........... - -- - -h2 - Werden in einer Sache, bei der nur ein Stamm geteilt wird, nicht mehr als zwei Trennstücke abgetrennt und beträgt der Wert des (einzigen) Trennstücks oder der beiden Trennstücke zusammen nicht mehr als 1500 .K, so werden in den Fällen unter a.... . ... . . ... nur -b1........... - -- - -b2........... - erhoben. Als Wert der Trennstücke gilt der Kaufpreis oder, wenn ein Kaufpreis nicht vorhanden und der Kaufwert auch sonst nicht aus den Akten oder Aktenvorgängen zu ersehen ist, der mit der Zahl der Grundsteuereinheiten der Trennstücke vervielfachte Betrag von 7s l6. — — — — — — Anmerkungen: a) Unter Stamm ist der auf einem Blatte des Grundbuchs eingetragene Grundbesitz oder, wenn ein Grundbuchblatt nicht angelegt ist, der eine wirtschaftliche Einheit bildende Grundbesitz zu verstehen. b) Als Trennstück gilt derjenige Teil eines Stammes, der infolge der Teilung auf ein Grundbuchblatt übertragen wird. 1. ——S#t# — 19 K □