— 284 — b) bei Amtshandlungen am Dienstorte für jeden auf das Ge— schäft (einschließlich der Zimmerarbeit) verwendeten Tag 3ZM—D. Werden an einem Tage weniger als 8 Stunden auf das Geschäft verwendet, so sind für diesen Tag nur die halben Sätze zu berechnen. c) Der Verlag an Sachverständigengebühren und Kettenzieher- löhnen nach den hierüber bestehenden Vorschriften. 2. Tagegelder und Reisekosten anderer Steuerbeamter. 3. Post= und Telegraphengebühren. 4. Sonstige bare Auslagen. Nr. 39. Verordnung zur Abänderung der Vorschriften über das Verfahren und über die Prüfung der Kostenberechnungen der Feldmesser bei Grundstücksteilungen; vom 23. Mai 1912. Zur Abänderung der Vorschriften über das Verfahren und über die Prüfung der Kostenberechnungen der Feldmesser bei Grundstücksteilungen wird folgendes bestimmt: . ’· ·1O. Die mit der Führung der Grundsteuerbücher beauftragten Behörden (Ortssteuer- behörden) haben wegen der Verteilung und etwaigen sonstigen Regelung der Steuer- einheiten bei Grundstücksteilungen die Entschließung des Finanzministeriums ein- zuholen. 2. Die Prüfung der Kostenberechnungen der Feldmesser bei Grundstücksteilungen liegt dem Zentralbureau für Steuervermessung ob. Die Prüfung erfolgt nur auf Ansuchen der Beteiligten. Das Gesuch ist beim Grundbuchamte gleichzeitig mit der Einreichung der Zergliederungsunterlagen oder bei der zuständigen Ortssteuerbehörde (vergl. Nr. 1) schriftlich anzubringen. Das Ergebnis der Prüfung wird den Antrag- stellern durch die Ortssteuerbehörde bekannt gegeben. Für die Prüfung werden Kosten nach der Verordnung, die Kosten der staatlichen Steuerbehörden in Grundsteuersachen betreffend; vom 17. März 1905 (G.= u. V.-Bl.