— 291 — § 11. Für Benutzung der Wasenplätze können Gebühren nach Maßgabe von §21 des Verwaltungskostengesetzes vom 30. April 1906 (G.= u. V.-Bl. S. 113) erhoben werden. 8 12. Soweit die Verordnung, das Viehabdecken betreffend, vom 4. November 1861 (G.= u. V.-Bl. S. 494) nach §9 der Verordnung vom 28. März 1892 (G.= u. V.-Bl. S. 28) bisher noch gegolten hat, wird sie mit Allerhöchster Genehmigung aufgehoben. § 13. Im Sinne dieser Verordnung sind: Gemeindebehörde in Städten mit Revidierter Städteordnung der Stadtrat, in anderen Städten der Bürgermeister, in Landgemeinden der Gemeinde- vorstand und in selbständigen Gutsbezirken der Gutsvorsteher; Medizinalbehörde in Städten mit Revidierter Städteordnung der Stadtrat, sonst die Amtshauptmannschaft; höhere Polizeibehörde die Kreishauptmannschaft. 8 14. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden, soweit nicht andere Strafbestimmungen einschlagen, mit Geldstrafe bis zu 150 K oder mit Haft bis zu 6 Wochen bestraft. Dresden, am 1. Juni 1912. Ministerium des Innern. Graf Vitzthum v. Eckstädt. Dutschmann. Nr. 44. Gesetz zur Abänderung des Gesetzes über die Fürsorgeerziehung vom 1. Februar 1909; vom 1. Juni 1912. W, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König von Sachsen usw. usw. usw. verordnen hierdurch mit Zustimmung Unserer getreuen Stände zur Abänderung des Gesetzes über die Fürsorgeerziehung, vom 1. Februar 1909, wie folgt: