— 304 — § 4. Gehörten zum Diensteinkommen des Verstorbenen freie Heizung, freie Beleuchtung oder sonstige nicht in barem Gelde bestehende Bezüge oder Nutzungen, so kann an Stelle dieser Bezüge oder Nutzungen deren bestallungsmäßiger Geldwert gewährt werden. § 5. Auf Gewinnanteile des Verstorbenen erstreckt sich der Gnadengenuß nicht. § 6. Eine dem Verstorbenen ausgesetzte Dienstaufwandsentschädigung kann den zum Gnadengenusse berechtigten Hinterlassenen bis zur Dauer von drei Monaten außer dem Sterbemonate fortgewährt werden, wenn und soweit der Dienstaufwand über den Todestag hinaus fortdauert. § 7. An welchen von mehreren Berechtigten der Gnadengenuß zu lteisten ist, bestimmt, wenn der Staatsdiener im Dienste verstorben ist, die Dienstbehörde, in allen anderen Fällen die Anstellungsbehörde. § 8. Sind zum Gnadengenusse berechtigte Hinterlassene nicht vorhanden, so kann der Gnadengenuß nach Maßgabe der § 2, § 3 Absatz 1, 8§ 4 bis mit 7 ganz oder teilweise auch gewährt werden, wenn der Verstorbene eheliche oder legitimierte Ab- kömmlinge zweiten oder entfernteren Grades, Verwandte aufsteigender Linie, Ge- schwister, Geschwisterkinder oder Pflegekinder, deren Ernährer er war, in Bedürftigkeit Hinterläßt, oder wenn der Nachlaß nicht ausreicht, um die Kosten der letzten Krankheit und der Bestattung zu decken. II. Witwen= und Waisengeld. § 9. (1) Das jährliche Witwengeld beträgt, soweit nicht die in Absatz 2 vor- gesehenen Erhöhungen eintreten, 20/100 des Diensteinkommens, das der Verstorbene vor seinem Tod oder, wenn er im Genusse von Wartegeld oder Ruhegehalt gestorben ist, vor seiner Versetzung in Wartegeld oder in Ruhegehalt zuletzt bezogen hat. (2) Hatte der Verstorbene zehn Dienstjahre erfüllt, so steigt das Witwengeld mit je drei weiteren erfüllten Dienstjiahren um 1/100 des letzten Diensteinkommens. (2) Der Mindestsatz des Witwengeldes beträgt, vorbehältlich der in § 12 geord- neten Beschränkung, 300 .K der Höchstsatz 39/100 des letzten Diensteinkommens des Ver- storbenen. (4) Die Dienstzeit wird nach den jeweiligen Vorschriften berechnet, die bei der Er- mittelung des Ruhegehalts der Staatsdiener anzuwenden sind. Soweit hierbei ge- wisse Zeiten auf die Dienstzeit angerechnet werden können, kann diese Anrechnung auch bei der Ermittelung des Witwen= und Waisengeldes bewilligt werden.