— 315 — Studienanstalt, Seminar, Realschule, höhere Mädchenschule, Frauenschule) erhalten Gnadengenuß und Witwen= oder Waisengeld nach Maßgabe der folgenden Vorschriften. I. Gnadengenuß. § 2. Als Gnadengenuß wird das letzte Diensteinkommen, das Wartegeld oder der Ruhegehalt des Verstorbenen noch auf drei Monate außer dem Sterbemonate fortgewährt. 8 3. (1) Gehörte zu dem Diensteinkommen des Verstorbenen eine freie Dienst- wohnung, so kann nach Ablauf von dreißig Tagen, vom Todestag an gerechnet, an Stelle der Dienstwohnung deren Geldwert gewährt werden, der für die Berechnung des Ruhegehalts des Verstorbenen maßgebend gewesen wäre. (2) Sind zum Gnadengenusse berechtigte Hinterlassene nicht vorhanden, so kann zur Räumung der Dienstwohnung eine vom Todestag an zu rechnende Frist bis zu dreißig Tagen gewährt werden. §J 4. Gehörten zum Diensteinkommen des Verstorbenen freie Heizung, freie Beleuchtung oder sonstige nicht in barem Gelde bestehende Bezüge oder Nutzungen, so kann an Stelle dieser Bezüge oder Nutzungen deren Geldwert in der im Kataster eingetragenen Höhe gewährt werden. § 5. Eine dem Verstorbenen ausgesetzte Dienstaufwandsentschädigung kann den zum Gnadengenusse berechtigten Hinterlassenen bis zur Dauer von drei Monaten außer dem Sterbemonate fortgewährt werden, wenn und soweit der Dienstaufwand über den Todestag hinaus fortdauert. § 6. An welchen von mehreren Berechtigten der Gnadengenuß zu leisten ist, bestimmt, wenn der Lehrer im Ruhestand oder im Wartegeld verstorben ist oder sein Diensteinkommen aus der Staatskasse erhalten hat, die oberste Schulbehörde, in allen anderen Fällen der zur Gewährung des Diensteinkommens Verpflichtete. § 7. (1) Sind zum Gnadengenusse berechtigte Hinterlassene nicht vorhanden, so kann der Gnadengenuß nach Maßgabe der § 2, § 3 Absatz 1, 8§ 4 bis 6 ganz oder teilweise auch gewährt werden, wenn der Verstorbene eheliche oder legitimierte Abkömmlinge zweiten oder entfernteren Grades, Verwandte aufsteigender Linie, Geschwister, Geschwisterkinder oder Pflegekinder, deren Ernährer er war, in Be- dürftigkeit hinterläßt, oder wenn der Nachlaß nicht ausreicht, um die Kosten der letzten Krankheit und der Bestattung zu decken. (2) Die Entschließung hierüber steht der obersten Schulbehörde zu, wenn Ruhe- gehalt oder Wartegeld als Gnadengenuß oder das Diensteinkommen aus der Staats-