— 316 — kasse zu gewähren ist, im übrigen dem zur Gewährung des Diensteinkommens Ver— pflichteten. II. Witwen= und Waisengeld. 8 8. (1) Das jährliche Witwengeld beträgt, soweit nicht die in Absatz 2 vor- gesehenen Erhöhungen eintreten, 29/100 des Diensteinkommens, das der Verstorbene vor seinem Tod oder, wenn er im Genusse von Wartegeld oder Ruhegehalt gestorben ist, vor seiner Versetzung in Wartegeld oder in Ruhegehalt zuletzt bezogen hat. (2) Hatte der Verstorbene zehn Dienstjahre erfüllt, so steigt das Witwengeld mit je drei weiteren erfüllten Dienstjahren um 1½/100 des letzten Diensteinkommens. (s) Der Mindestsatz des Witwengeldes beträgt, vorbehältlich der in § 11 ge- ordneten Beschränkung, 300 .K, der Höchstsatz 30/100 des letzten Diensteinkommens des Verstorbenen. (4) Die Dienstzeit wird nach den jeweiligen Vorschriften berechnet, die bei Er- mittelung des Ruhegehalts der Lehrer anzuwenden sind. Soweit hierbei gewisse Zeiten auf die Dienstzeit angerechnet werden können, kann diese Anrechnung auch bei der Ermittelung des Witwen= und Waisengeldes bewilligt werden. § 9. Das jährliche Waisengeld beträgt: 1. für jedes Kind, dessen Mutter noch lebt und zur Zeit des Todes des Lehrers zum Bezuge des Witwengeldes berechtigt war, ¼ des Witwengeldes, 2. für jedes Kind, dessen Mutter nicht mehr lebt oder zur Zeit des Todes des Lehrers zum Bezuge des Witwengeldes nicht berechtigt war, ½ des Witwen- geldes. § 10. In Fällen besonderen Bedürfnisses kann das Witwengeld um 5/100 des letzten Diensteinkommens, jedoch nicht über 3%/100 hinaus erhöht werden. Unter der gleichen Voraussetzung kann der Berechnung des Waisengeldes der erhöhte Satz des Witwengeldes zugrunde gelegt werden. § 11. Witwengeld und Waisengeld dürfen zusammen den anderthalbfachen Betrag des Ruhegehalts nicht übersteigen, den der Verstorbene bezog oder zu beziehen gehabt hätte, wenn er am Schlusse des Sterbemonats in den Ruhestand versetzt worden wäre. Ist der Lehrer vor Vollendung des zehnten Dienstjahres im Dienste gestorben, so dürfen Witwen= und Waisengeld zusammen das Anderthalbfache des niedrigsten Ruhegehaltsatzes nicht übersteigen. (2) Ergeben Witwen= und Waisengeld zusammen einen höheren Betrag, so werden sie im Verhältnisse ihrer Höhe gekürzt. Beim Ausscheiden eines Berechtigten erhöhen sich die Bezüge der übrigen vom Beginne des folgenden Monats an bis zum zulässigen Höchstbetrage.