— 321 — 1. das Gesetz, die nachbezeichneten Statuten der Universität Leipzig betreffend, vom 29. April 1892 (G.= u. V.-Bl. S. 177), soweit es sich auf die in § 1 des gegenwärtigen Gesetzes erwähnten Statutenparagraphen und auf die 88 17 bis 19 des ebendort unter III angeführten Statutes bezieht, ferner 2. das Gesetz über statutarische Vorschriften der Universität Leipzig vom 12. Fe- bruar 1909 (G.= u. V.-Bl. S. 111), soweit es den ihm unter B angefügten ersten Nachtrag zum Revidierten Statute für die Allgemeine Witwen= und Waisenkasse der Universität Leipzig betrifft. Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen. Gegeben zu Dresden, am 21. Juni 1912. Friedrich August. Dr. Heinrich Beck. A. Vierter RNachtrag zum Revidierten Statute für die Universität Leipzig vom 29. April 1892. Artikel I. Hinter § 48 wird eingeschaltet: §s 48 a. Die Hinterlassenen eines Professors haben Anspruch auf Gnaden- genuß unter sinngemäßer Anwendung des Gesetzes über die Versorgung der Hinterlassenen von Staatsdienern, vom 15. Juni 1912 (G.= u. V.-Bl. S. 303). " Artikel II. An Stelle der §§ 59 bis 66 treten die nachstehenden Vorschriften: § 59. Beamte der Universität sind der Direktor sowie die Oberbibliothekare, Bibliothekare und Kustoden der Universitätsbibliothek, der Universitäts- Sekretär (Universitätsrat) und der Quästor, der Organist und der Kantor der Universitätskirche. 44