— 323 — gemäß Absatz 1 günstiger sein, welchenfalls der hierbei sich ergebende Mehr- betrag aus der in § 64 bezeichneten Kasse gewährt wird. Die Vorschrift in § 51 des Gesetzes, die Verhältnisse der Zivilstaatsdiener betreffend, vom 7. März 1835 wird sinngemäß angewendet. § 63 a. Das Gesetz, die Unfallfürsorge für Beamte betreffend, vom 1. Juli 1902 (G.= u. V.-Bl. S. 248) wird auf die Beamten der Universität und auf deren Hinterbliebene sinngemäß angewendet. 8 64. Die Zahlungen gemäß §§ 62, 63 und 63 a erfolgen aus der Uni- versitätshauptkasse (vergl. jedoch § 63 Absatz 2). § 65. Auf Dienstvergehen der Universitätsbeamten werden die §§ 49 bis 56 dieses Statutes und § 47 des Gesetzes vom 3. Juni 1876 sinngemäß an- gewendet. Jedoch darf auch 1. der Rektor dem Sekretär (Universitätsrat), dem Quästor, dem Organisten und dem Kantor, 2. der Bibliotheksdirektor den Oberbibliothekaren, Bibliothekaren und Kustoden mündlich oder schriftlich einen Verweis erteilen. Vor Erteilung haben Rektor oder Bibliotheksdirektor den Beamten zu hören. Gegen den schriftlichen Verweis steht dem Beamten Beschwerde beim Ministerium zu. § 66. Unterbeamte der Universität sind der Quästurkontrolleur, die Kanzleibeamten des Sekretariates, die Pedelle, der Gerichtsdiener, der Inspektor des Konvikts und der Universitätsförster. Artikel III. Hinter § 67 wird eingeschaltet: § 67a. Die Hinterlassenen eines Unterbeamten haben Anspruch auf Gnadengenuß vom Diensteinkommen des Verstorbenen unter sinngemäßer Anwendung des Gesetzes über die Versorgung der Hinterlassenen von Staatsdienern, vom 15. Juni 1912. Artikel IV. Dieser Nachtrag tritt am 1. Juli 1912 in Kraft.