— 326 — C. Zweiter Nachtrag zum Revidierten Statute der Pensionskasse für die Unterbeamten und Diener der Universität Leipzig, ihrer Fakultäten und Institute vom 29. April 1892. Artikel I. § 7 erhält nachstehenden Wortlaut: § 7. Anspruch auf Wartegeld und Pension aus der Kasse haben alle bei der Universität, ihren Fakultäten und Instituten gegen bestimmten Jahres- gehalt angestellten männlichen und weiblichen Unterbeamten und Diener, die nicht Staatsdiener sind. Artikel II. Hinter § 7 wird eingeschaltet: § 7a. Die Versetzung in Wartegeld erfolgt unter sinngemäßer An- wendung von § 8 des Gesetzes, einige Abänderungen der gesetzlichen Be- stimmungen über die Verhältnisse der Zivilstaatsdiener betreffend, vom 3. Juni 1876 (G.= u. V.-Bl. S. 239). Artikel III. An Stelle der 8§ 15 bis 19 treten nachstehende Vorschriften: § 15. Die Hinterlassenen eines der in §7 bezeichneten Beamten und Diener haben Anspruch auf Gnadengenuß von dem Wartegeld oder der Pen- sion des Verstorbenen sowie auf Witwen= und Waisengeld unter sinngemäßer Anwendung des Gesetzes über die Versorgung der Hinterlassenen von Staats- dienern, vom 15. Juni 1912 (G.= u. V.-Bl. S. 303). § 16. Das Gesetz, die Unfallfürsorge für Beamte betreffend, vom 1. Juli 1902 (G.= u. V.-Bl. S. 248) wird auf die in §7 bezeichneten Beamten und Diener sowie auf ihre Hinterbliebenen sinngemäß angewendet. Artikel IV. Dieser Nachtrag tritt am 1. Juli 1912 in Kraft.