— 331 — Kaiserlichen Verordnung über Geschäftsgang und Verfahren der Oberversicherungs— ämter einschlägt. § 12. (1) Jedes Oberversicherungsamt (Beschlußkammer) wählt im Monat Dezember, welcher der durch die Reichsversicherungsordnung für diese Sachver- ständigen vorgeschriebenen vierjährigen Wahlperiode vorhergeht, erstmalig im De- zember 1912, aus der Zahl der im Bezirke des Oberversicherungsamtes wohnenden approbierten Arzte zwei Sachverständige und zwei Stellvertreter (R.V.O. § 1680). (iu) Auf Antrag des Direktors des Oberversicherungsamtes kann das Oberver- sicherungsamt (Beschlußkammer) beschließen, daß eine größere Anzahl von Sach- verständigen oder von Stellvertretern zu wählen ist. (#run) Kein Vertrauensarzt des Oberversicherungsamtes darf in Streitsachen, in denen er sich bereits für die Versicherungsträger in deren Auftrage gutachtlich geäußert hat, ein Gutachten für das Oberversicherungsamt abgeben. § 13. (1) Der Direktor hat dem Oberversicherungsamte die erforderlichen Wahl- vorschläge zu unterbreiten. Er soll in der Regel die Liste der Arzte, die er als Sach- verständige oder Stellvertreter vorzuschlagen gedenkt, der zuständigen Arztekammer (Arzteordnung vom 15. August 1904, G.= u. V.-Bl. S. 347 § 6 flg.) und zwar spätestens am 1. Oktober des der Wahlperiode vorangehenden Jahres — erstmalig am 1. Oktober 1912 — zur gutachtlichen Aussprache übersenden. Soweit er eine Ergänzung dieser Liste für notwendig erachtet, hat er die Arztekammer um weitere Vorschläge zu ersuchen. (uu) Die Arztekammer hat ihr Gutachten spätestens bis Ende November an den Direktor des Oberversicherungsamtes zu erstatten. § 14. (1) Die Wahl und eine ihr vorhergehende Beratung, ebenso die Beratung und Beschlußfassung über einen nach § 12 Absatz II vom Direktor des Oberversicherungs- amtes gestellten Antrag finden in nichtöffentlicher Sitzung unter dem Vorsitze des Direktors statt. (ru) Die Wahl kann, wenn kein Widerspruch erhoben wird, durch Zuruf vor- genommen werden; andernfalls erfolgt sie durch Abgabe von Stimmzetteln. (rul) Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. (rv) Erfolgt die Wahl nicht durch Zuruf, so ist jeder der Sachverständigen und Stellvertreter besonders zu wählen. Soweit die erforderliche Mehrheit bei der ersten Abstimmung nicht erreicht wird, ist eine zweite Abstimmung vorzunehmen. Verläuft auch diese ergebnislos, so ist zur engeren Wahl zwischen denjenigen Personen zu ver- schreiten, auf die bei der zweiten Abstimmung die meisten Stimmen gefallen waren. 46