— 344 — Nr. 54. Verordnung über das Verfahren mit Quittungskarten; vom 28. Juni 1912. Die Ausstellung, der Umtausch, die Erneuerung und die Berichtigung der Quittungs- karten für die Beiträge zur Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung (8§§ 1413 bis 1425, 1455, 1456, 1462 bis 1464 der-R.V.O. vom 19. Juli 1911, R.-G.-Bl. S. 509) erfolgt nach der nachstehenden Anweisung vom 25. Juni 1912. — Auch bei der Ausstellung von Krankheitsbescheinigungen haben die Vorstände der Krankenkassen und die Gemeindebehörden nach dieser Anweisung (Nr. 10 Punkt III) zu verfahren und sich des vorgeschriebenen Musters für die Bescheinigungen zu be— dienen. Dresden, den 28. Juni 1912. Ministerium des Innern. Graf Vitzthum v. Eckstädt. Emmreiech.