— 348 — (u.) Reichs-, Staats= und Gemeindebehörden, die sich von dem Einzugsverfahren ausschließen (R.V.O. § 1454 Absatz 2), können die Ausgabe von Qutttungskarten für die von ihnen beschäftigten Versicherten übernehmen. Die sonst zuständige Stelle ist davon zu benachrichtigen. (uun#) Soweit Arbeitgeber die Beiträge nach §§ 1454 Absatz 1 und §§ 1426 flg. der Reichsversicherungsordnung durch Markenverwendung zu entrichten haben, kann ihnen von der für den Sitz ihres Betriebes zuständigen Ausgabestelle gestattet werden, den Vordruck auf der Vorderseite der Karte unter Beachtung der Vorschriften in Punkt 7 auszufüllen und die ausgefüllte Karte der Ausgabestelle zur Stempelung vorzulegen. Die Ausgabestelle hat vor dem Aufdrücken des Siegels (Rundstempels) die Richtigkeit des Eintrags nachzuprüfen. (v) Die Kartenvordrucke sind den Arbeitgebern von der Ausgabestelle unent- geltlich zu liefern. 4. Die Muster der Karten sind durch die Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 10. November 1911 (R.-G.-Bl. S. 937) bestimmt. II. Teil. Quittungskarten für die Pflichtversicherung und Weiterversicherung. Gelbe Karten (Muster A. 1. Abschnitt. Ausstellung der ersten Karte. 5. (1) Die erste Karte wird Personen ausgestellt, die kraft des Versicherungs- zwanges (R.V.O. 8§ 1226, 1228, 1229) neu in die Versicherung eintreten. Für Versicherte in einer Sonderanstalt (R.V.O. 8§9 1360 flg.) — in Sachsen der Arbeiter- pensionskasse der Königlich Sächsischen Staatseisenbahnen und der Allgemeinen Knappschaftspensionskasse für das Königreich Sachsen —, sowie für angemusterte Seeleute, die in der Sonderanstalt der Seeberufsgenossenschaft (R. V.O. 9§ 1375 bis 1380) versichert sind, werden Karten nicht ausgestellt. (rr) Die Karte wird auf die vorschriftsmäßige Anmeldung bei der Einzugsstelle, sonst auf Antrag des Versicherten oder seines Arbeitgebers (R.V.O. § 1414) aus- gestellt. (I#) Vorher ist zu prüfen, ob die Person, für die die Karte ausgestellt werden soll, versicherungspflichtig ist. Als Anhalt für diese Prüfung dient die Anleitung des