— 360 — Dabei bedeuten die Abkürzungen W. „Beitragswochen“, V.A. „Versicherungs- anstalt", die römischen Ziffern 1, II, III, IV, V die Lohnklassen, Z.M. „Zusatzmarken“, die arabischen Ziffern die Anzahl von Beitragswochen, für die Marken der Lohnklasse und Versicherungsanstalt beigebracht waren oder bei Zusatzmarken die Zahl der verwendeten Marken; z. B. können die oben aufgeführten 13 Wochen III. V.A. Baden aus einer nach dem 1. Januar 1911 verwendeten, für einen Zeitabschnitt von 13 Wochen hergestellten Beitragsmarke III. Lohnklasse der Versicherungsanstalt Baden herrühren. Der Übertragvermerk ist von dem übertragenden Beamten mit Angabe von Ort und Tag, mit seinem Namen sowie unter Beidrücken des Dienstsiegels (Stempels) zu voll- ziehen. Die in der unbrauchbar gewordenen Karte vorhandenen Marken dürfen weder entfernt noch in die Ersatzkarte eingeklebt werden. Wird nicht glaubhaft nachgewiesen, wieviel Beitragswochen in der zu erneuernden Karte durch Marken belegt oder wieviel Zusatzmarken verwendet waren, so ist von der Übertragung der Marken abzusehen und in die Ersatzkarte der Vermerk aufzunehmen: „Bei Erneuerung der Karte waren Marken nicht zu übertragen“. Dieser Vermerk bedarf weder der Unterschrift, noch ist das Dienstsiegel beizudrücken. J) Die Ersatzkarte ist dem Versicherten auszuhändigen, wenn sie nicht bei der Ausgabestelle hinterlegt werden soll. Die etwa vorhandene alte Karte ist von ihr einzubehalten, auf der Außenseite unter Beidrücken ihres Dienstsiegels mit dem Vermerke „Nach Erneuerung einbehalten"“ zu versehen und der Versicherungs- anstalt nach Ablauf der Beschwerdefrist oder Beendigung des Beschwerdeverfahrens einzusenden. 18. (r) Der Versicherte ist befugt, binnen einem Monat nach Aushändigung der Ersatzkarte gegen den Inhalt der Übertragung Beschwerde zu erheben (R. V. O. §§ 128, 1422). Für die Beschwerde und das Verfahren gelten die Bestimmungen unter Punkt 12 und 13. Bleibt die neue Karte in Verwahrung der Ausgabestelle, so hat sie dem Versicherten den Inhalt der Übertragung bekannt zu geben. Die Be- schwerdefrist beginnt dann mit der Bekanntgabe der Übertragung. □L) Eine Erneuerung der Karte findet, abgesehen von den Fällen des § 1421 der Reichsversicherungsordnung noch statt: a) wenn die Karte wegen eines unzulässigen Eintrags von einer Behörde an- gehalten wird (R.V.O. § 1424), b) wenn das Versicherungsamt nach § 1463 der Reichsversicherungsordnung an Stelle der Vernichtung von irrtümlich beigebrachten Marken anordnet, daß die Karte einzuziehen und ihr Inhalt auf eine neue Karte zu übertragen ist (Punkt 20),