— 364 — 32. Den Versicherten, die einer Sonderanstalt (R. V. O. 88 1360 flg. und oben Punkt 5) angehören, ist die Karte auf ihren Antrag jederzeit aufzurechnen. Krank— heiten und Militärdienste sind bei der Aufrechnung nur insoweit zu berücksichtigen, als sie für die Zeit zwischen dem Verwendbarkeitstage der aufzurechnenden Karte und dem Tage des Eintritts in die Sonderanstalt nachgewiesen werden. Auf die Aufrechnungsbescheinigung ist über der Unterschrift der Vermerk zu setzen: „Neue Karte nicht ausgestellt.“ Eine neue Karte ist erst beim Ausscheiden des Ver— sicherten aus der Sonderanstalt auf Grund dieser Aufrechnungsbescheinigung oder der dem Versicherten erteilten Bescheinigung über den Austritt aus der Sonder— anstalt aus ustellen. Hierbei erhält die neue Karte als Nummer die Zahl, die auf die Nummer der in der Aufrechnungs= oder Austrittsbescheinigung bezeichneten Karte folgt. Wird diese Aufrechnungs= oder Austrittsbescheinigung nicht vorgelegt, so er- hält die neue Karte die Nummer, die auf die Nummer der für den Versicherten zuletzt ausgestellten Karte, soweit diese zu ermitteln ist, folgt, sonst die Nummer 1. 33. (1) Die Ausstellung, der Umtausch und die Erneuerung der Karte, sowie die Erteilung der Aufrechnungsbescheinigung geschieht kosten= und gebührenfrei, außer in folgenden Fällen: a) wenn der Versicherte, bevor in seiner Karte für mindestens 30 Wochen Beitrags- marken verwendet sind, die Ausstellung einer neuen Karte gegen Rückgabe der älteren Karte beantragt (R.V.O. 81415) — in den Fällen von Punkt 18 Absatz u werden die Karten jedoch stets kostenlos aufgerechnet und aus- gestellt —, b) wenn der Arbeitgeber beantragt, die Karte auszustellen, weil der Versicherte selbst eine Karte nicht rechtzeitig beschafft hat (R.V.O. §1414). Beantragt dagegen der Arbeitgeber die Ausstellung einer Karte im Auftrage des Ver- sicherten, so sind Kosten nicht zu fordern. Die Gebühr beträgt in den Fällen unter a und b 15 Pfennige für jede Karte. (#r) Im Zweifel hat der Umtausch der Karte kostenfrei zu erfolgen. (u) Die eingehobenen Kosten (Absatz) sind der Landesversicherungsanstalt am Jahresschluß zu verrechnen und abzuliefern, wenn die Landesversicherungsanstalt mit der Ausgabestelle kein anderes Abkommen trifft. (rv) Bei allen mit der Ausstellung, dem Umtausch, der Erneuerung und der Berichtigung von Karten zusammenhängenden Geschäften ist darauf zu achten, daß dem Versicherten wiederholte zeitraubende Gängeundsonstige Weiterungen erspart bleiben. Die Briefe, Postkarten und sonstigen Sendungen der Ausgabe- stelle, gleichviel an wen sie gehen, sind zu frankieren.