— 381 — 3. den Gemeinden mit einer Isteinnahme von über 9. bis 12 — D auf den Kopf der Bevölkerung anstatt der Sätze unterrel . 2, 25 00, IIa . . . . . 0,80 und 11b . . . .... 0,55 8, und 4. den Gemeinden mit einer Isteinnahme von über 12/S— D bis 15 4% — „0 auf den Kopf der Bevölkerung anstatt der Sätze untrll 1,80 0% -IIa..... 0,65 0% und Illo 0,45 der Isteinnahme gewährt werden. Den Gemeinden mit einer Isteinnahme von über 28.O auf den Kopf der Bevölkerung wird anstatt der Sätze unterl. 102500, 77 . . ... 0,40 % und -IIb..... 0,30 % der Isteinnahme gewährt. Für die Bemessung der Bevölkerungszahl sind die Ergebnisse der Volkszählung vom 1. Dezember 1910 maßgebend. Die Zahl der aktiven Militärpersonen und der in Armen-, Versorgungs-, Heil-, Straf= und Besserungsanstalten untergebrachten, sowie der in Schul= und Bildungsanstalten zum Zweck ihrer Ausbildung wohnenden Personen ist außer Betracht zu lassen. B. r °„„ # Es wird Ergänzungssteuer I. die Gebühr für die Erhebung der Ergänzungssteuer auf O und 1,50 II. die Gebühr für die Besorgung der übrigen den Gemeindebehörden nach dem Ergänzungssteuergesetz und den dazu gehörigen Aus- führungsbestimmungen obliegenden Geschäfte auf . 0,5070 der Isteinnahme festgesetzt. Dresden, am 20. Juni 1912. Finanzministerium. v. Seydewitz. Hempel 53