— 395 — lassen. Der Gemeinderat kann diese Ordnungsstrafen beschließen, auch wenn er infolge der Abwesenheit dieser Mitglieder an sich beschlußunfähig sein sollte. § 80 d. (1) Der Gemeinderat hat dafür zu sorgen, daß die Verwaltung sämt- licher Gemeindekassen, abgesehen von den durch ihn selbst vorzunehmenden un- vermuteten Nachprüfungen einer regelmäßigen eingehenden Prüfung durch Sach- verständige unterzogen wird. (2) Er kann mit dieser Prüfung einzelne Gemeindevertreter beauftragen und ihnen hierfür eine angemessene Entschädigung bewilligen. § 80e. Zum Gemeindevorstande sollen in der Regel solche Personen gewählt werden, welche vorher in Staats= oder Gemeindeverwaltungen, bei Krankenkassen, Berufsgenossenschaften oder anderen Körperschaften oder auch in größeren kauf- männischen, gewerblichen oder landwirtschaftlichen Betrieben mit Erfolg gearbeitet haben und dadurch für eine sachgemäße Verwaltung der Gemeindeangelegenheiten Gewähr bieten. § 80 f. (1) Der Gemeindevorstand ist berufsmäßiger Gemeindebeamter; ob auch die Gemeindeältesten oder einzelne von ihnen als berufsmäßig zu gelten haben, ist bei Ausschreibung der Stelle, spätestens bei Vornahme der Wahl, festzusetzen. (2) Die Gehalts-, Pensions-, Urlaubs= und sonstigen dienstlichen Verhältnisse der berufsmäßigen Gemeindebeamten und Gemeindebediensteten sind durch orts- gesetzliche Bestimmung zu regeln. § 80 g. Die dem Gemeindevorstand in §§ 70 und 76 eingeräumte Befugnis zur Androhung und Verhängung von Geldstrafen wird bis zur Höhe von 75 M erweitert. § 80 h. Die in § 74 geordnete Zuständigkeit des Gemeindevorstandes wird unter den dort angegebenen Voraussetzungen und Vorbehalten erweitert auf 1. die Ausstellung von Reisepässen, Paßkarten und Leichenpässen, sowie der in § 44 a Absatz 1 der Gewerbeordnung vorgesehenen Legitimationskarten; 2. die Vornahme der den Polizeibehörden obliegenden Revisionen gewerblicher Betriebe; 3. die Unfalluntersuchungen in Unfallversicherungssachen; 4. die Erledigung der Geschäfte erster Instanz in Immobiliarbrandversicherungs- sachen. § 80 i. (1) Zur Unterstützung des Gemeindevorstandes sowie zur Vorbereitung der Gemeinderatsbeschlüsse können durch Ortsgesetz für bestimmte Zweige der Ge- 1912. 55