398 — Durch kirchliches Ortsgesetz kann bestimmt werden, daß, wie und mit welcher Wirkung bei solchen gemeinsamen Beratungen auch gemeinsame Beschlüsse gefaßt werden dürfen. Das Ortsgesetz gilt als beschlossen, wenn es in über- einstimmender Fassung von den Kirchenvorständen des Ortes angenommen ist. Artikel III. In § 8 der Kirchenvorstands= und Synodalordnung in der Fassung vom 22. No- vember 1906 wird unter 4 hinter den Worten „Revidierten Landgemeindeordnung" eingefügt: „verbunden mit dem Gesetz über die Einwirkung von Armenunterstützung auf öffentliche Rechte vom 21. März 1910 (G.= u. V.-Bl. S. 60)“. Artikel IV. In §99 der Kirchenvorstands= und Synodalordnung wird der Absatz 2 durch folgende Absätze 2 bis 4 ersetzt: (2) Erstreckt sich die Kirchgemeinde auf die Bezirke verschiedener politischer Gemeinden, so sind die nach den §§ 3 und 6 zu wählenden Kirchenvorsteher je von den im Bezirke der einzelnen politischen Gemeinde wohnenden Kirch- gemeindegliedern aus ihrer eigenen Mitte zu wählen. Vereinigungen von politischen Gemeinden für diesen Zweck (§ 6 Absatz 1, Schluß,) gelten als eine Gemeinde. (s) Gehört zur Kirchgemeinde ein selbständiger Gutsbezirk, so sind die denselben außer dem Gutseigentümer bewohnenden Kirchgemeindeglieder denjenigen in der politischen Gemeinde zuzurechnen. (4) Über die Wahl von Vertretern der Eigentümer selbständiger Güter zu vergl. § 6 Absatz 2 Satz 2. Artikel V. In § 17 der Kirchenvorstands= und Synodalordnung treten nachstehende Ande- rungen ein. Absatz 1 erhält folgende Fassung: (1) Das Amt der gewählten Kirchenvorsteher einschließlich derjenigen, die von den Eigentümern selbständiger Güter aus ihrer Mitte gewählt sind, dauert 6 Jahre, so jedoch, daß je nach 3 Jahren die Hälfte ausscheidet. Wer aus einem neuen Kirchenvorstande nach den ersten 3 Jahren auszuscheiden hat, wird, soweit nicht eine gütliche Vereinigung zustande kommt, durch das Los bestimmt.