— 399 — Hinter Absatz 2 wird eingeschaltet folgender Absatz 3: (3) Die Mitgliedschaft im Kirchenvorstand erlischt durch Ausscheiden aus der Kirchgemeinde oder aus demjenigen Teile derselben, aus welchem der Kirchenvorsteher gewählt ist (§ 6 Absatz 1, § 9 Absatz 2). Wer als Eigentümer eines selbständigen Gutes Mitglied des Kirchenvorstands ist, verliert die Mitgliedschaft, wenn das ihn dazu berechtigende Eigentumsverhältnis aufhört. Die Absätze 3, 4 und 5 erhalten die Bezeichnung Absatz 4, 5 und 6. Im nunmehrigen Absatz 4 (seither 3) wird hinter „Zuwahl“ eingefügt: „unter Beachtung von § 6 Absatz 1“. Artikel VI. Der erste Satz des sechsten Absatzes von § 25 der Kirchenvorstands= und Synodal- ordnung in der Fassung vom 22. November 1906 erhält folgenden Wortlaut: Kirchliche Beamte, mit Ausschluß der kirchenmusikalischen, sowie die sonstigen Bediensteten der Kirchgemeinden, allenthalben insofern deren Stellen nicht mit Schulämtern verbunden sind, ingleichen Beamte und sonstige An- gestellte für kirchliche Begräbnisplätze, werden von dem Kirchenvorstande frei gewählt und verpflichtet. Artikel VII. Hinter § 30 der Kirchenvorstands= und Synodalordnung wird eingefügt der nachstehende 830a. Gesonderte Vertretung von Kirchgemeindeteilen. (1) Bedarf ein Teil einer Kirchgemeinde gesonderter kirchlicher Ver— tretung, so hat dafür die Kircheninspektion nach folgenden Vorschriften zu 2 sorgen. (2) In die Sondervertretung haben bei der ersten Zusammensetzung diejenigen gewählten Mitglieder des Kirchenvorstandes einzutreten, welche nach ihrer Wohnung dem gesondert zu vertretenden Gemeindeteil angehören. Dasselbe gilt von den in § 6 Absatz 2 und 3 genannten Besitzern selbständiger Güter, sofern diese im Bereiche des gesondert zu vertretenden Gemeindeteils liegen. Als Vorsitzender tritt der Pfarrer hinzu, es wäre denn, daß die besonderen Verhältnisse des Falles nach dem Ermessen der Kircheninspektion es sachgemäß erscheinen ließen, einen anderen Geistlichen zu beauftragen, welchenfalls dieser Mitglied und Vorsitzender der Sondervertretung wird.