— 416 — 8 8. Bei Bemessung der Pension und des Wartegeldes wird der halbe Tarifsatz des für die Beamtenklasse festgesetzten Wohnungsgeldzuschusses der ersten Ortsklasse als Teil des Diensteinkommens gerechnet. Dies gilt auch für die in § 7 Absatz 1 bezeich- neten und für die im Auslande stationierten Beamten. Neben der Anrechnung des halben Tarifsatzes der ersten Ortsklasse des Wohnungsgeldzuschusses ist der Wert einer freien Dienstwohnung, eine Wohnungsentschädigung oder Mietzinsvergütung bei Bemessung der Pension und des Wartegeldes nicht in Ansatz zu bringen. Doch ist an Stelle des halben Tarifsatzes der ersten Ortsklasse der Wert einer freien Dienst- wohnung, eine Wohnungsentschädigung oder Mietzinsvergütung dann anzurechnen, wenn der Betrag, mit dem nach Gesetz oder nach dem Staatshaushalts-Etat die Anrechnung zu erfolgen hat, höher ist als der halbe Tarifsatz der ersten Ortsklasse des Wohnungsgeldzuschusses. Bei den Staatsministern wird die freie Dienstwohnung oder Wohnungsent- schädigung mit 2000 XK als Teil des Diensteinkommens in Anschlag gebracht. Unverheirateten Beamten, die nur den halben Wohnungsgeldzuschuß erhalten haben, wird bei der Bemessung der Pension und des Wartegeldes ein Viertel des für die Beamtenklasse festgesetzten Wohnungsgeldzuschusses der ersten Ortsklasse zum Diensteinkommen gerechnet. Bei einem in Pension oder Wartegeld befindlichen Beamten ist die Veränderung des Familienstandes auf die Höhe des pensionsfähigen Betrags des Wohnungs- geldzuschusses ebensowenig von Einfluß, wie der Eintritt oder Wegfall der Be- dürftigkeit. Der Wohnungsgeldzuschuß und die Pension oder das Wartegeld vom Wohnungs- geldzuschuß zweier Ehegatten, die sich im Staatsdienste befinden oder befunden haben, dürfen zusammen den Betrag nicht überschreiten, der zu zahlen sein würde, wenn nur einer der beiden Ehegatten im Staatsdienste stände oder gestanden hätte. In allen anderen Beziehungen gilt der Wohnungsgeldzuschuß in seinem tatsächlich bezogenen Betrag als Bestandteil des Diensteinkommens.