— 444 — 2. In gleicher Weise werden die Gebühren berechnet für die Prüfung solcher Prüfungshilfsmittel (Fehlergewichte, Zulagegewichte, Büretten und Pipetten, Meß— pipetten, Fehlergläser, Abschnitte für Eich= und Verkehrsfehlergrenzen auf Eichkolben, Dicken- und Tiefenmaße, Lehren, Maßstäbe usw.), deren Genauigkeit der Genauigkeit eichfähiger Meßgeräte entsprechen soll. 3. Für die Prüfung von Gegenständen mit der Genauigkeit entsprechender Gebrauchsnormale sowie für die Prüfung von Schraublehren, Nonien und ähnlichen Feinteilungen, ferner für die Prüfung von Eichkolben, die zur Prüfung von Kubizier- apparaten für Fässer und Gasmesser dienen, ist das Doppelte der für entsprechende eichfähige Meßgeräte in Betracht kommenden Eichgebühren zu erheben. 4. Für die Prüfung von Wagen mit der Genauigkeit der Eichamtswagen, sowie für die Prüfung von Kontrollgasmessern ist das Vierfache der für entsprechende eich- fähige Meßgeräte in Betracht kommenden Eichgebühren zu erheben. 5. Für die Prüfung von Kubizierapparaten für Fässer und für Gasmesser werden folgende Sätze erhoben: bis zu 100 Liter 6 Mark, mehr als 10 400 12 — 2400 -2 600 - . . . .. 16 600 S8S000 ... 20 8O00. 1000 24 größere, für jede volle oder angefangene Stufe von 100 Liter mehr . . . . . . 2 Für die Prüfung auf Dichtheit und Haltbarkeit allein wird die Hfhste der obigen Gebühr erhoben. 6. Für die Beglaubigung von Gegenständen mit der Genauigkeit der entsprechen- den Kontrollnormale ist das Vierfache der für entsprechende eichfähige Meßgeräte in Betracht kommenden Eichgebühren zu erheben. Für die Beglaubigung von Wagen, deren Genauigkeit die der Eichamtswagen übersteigt, das Sechsfache. 7. Für Konstruktionsprüfungen an Meßgeräten ist das Doppelte der für ent- sprechende Meßgeräte in Betracht kommenden Eichgebühren zu erheben. 8. Für die Beglaubigung von Hebelsystemen und Gewichtsgerätschaften sind Ge- bühren für die verwendete Zeit, und zwar mit 3 Mark für jede angefangenc Stunde und für jeden beanspruchten Beamten, zu berechnen. In gleicher Weise wird verfahren, wenn die Bestimmungen in Nr. 1 bis 7 einen Anhalt nicht bieten, z. B. bei der Beglaubigung von Meßgeräten, deren Größe außer- halb der zugelassenen Größen liegt, oder die auch der Art nach eichfähigen Meßgeräten nicht entsprechen, wie größere Tanks, Tankwagen, Zementbottiche usw.