— 446 — Zweiter Abschnitt. Sonstige Bestimmungen. 1. Die im ersten Abschnitt festgesetzten Gebühren sind auch dann zu erheben, wenn die Prüfung zu einer Beglaubigung nicht geführt hat. Mußte jedoch die Prüfung schon nach einer äußerlichen Besichtigung abgelehnt werden, so werden Gebühren nicht erhoben. 2. Ist die Prüfung mit besonderen Nebenarbeiten verbunden, wie Auseinander— nehmen oder Zusammensetzen des Gegenstandes, Berichtigung, Herstellung vorläufiger Skalen usw., so können Zusatzgebühren bis zur Hälfte der Gebühren erhoben werden. 3. Für Prüfungen, die zur Ausstellung eines Fehlerverzeichnisses mit bestimmten Zahlenangaben führen sollen, wird ein Zuschlag bis zur Hälfte der Gebühren erhoben. 4. Für Nachprüfungen werden die gleichen Gebühren erhoben wie für erste Prüfungen. 5. Bei allen außerhalb der Amtsstelle stattfindenden Prüfungen werden neben den Gebühren die bestimmungsmäßigen Tagegelder und Reisekosten sowie die aus der Hin= und Rückbeförderung der Normale und Prüfungsmittel entstehenden Kosten erhoben. Nr. 78. Verordnung, die Erstattung von Kosten für amtliche Reisen an Geistliche und Kirchenvorsteher betreffend; vom 30. August 1912. Mit Genehmigung der in Evangelicis beauftragten Herren Staatsminister wird zugleich zur Ausführung der Bestimmungen in § 27 Absatz 2 und § 31 der Kirchen- vorstands= und Synodalordnung folgendes verordnet: § 1. Die Höhe der den Kirchenvorstehern nach §27 Absatz 2 der Kirchen- vorstands= und Synodalordnung für amtliche Reisen insbesondere behufs ihrer Teilnahme an den Diözesanversammlungen — § 31 — zu gewährenden billigen Entschädigung ist durch Ortsgesetz zu regeln. § 2. Auch den Geistlichen ist für amtliche Reisen, die sie außerhalb der Parochie zwecks Teilnahme an den Diözesanversammlungen, Hauptkonferenzen und Synodalwahlen oder in Geschäften der Kirchgemeinden sowie der kirchlichen und geistlichen Stiftungen zu machen haben, aus der Kirchkasse oder Kirchgemeindekasse