— 448 — Nr. 80. Verordnung, betreffend die Grundsätze für die Besetzung der mittleren, Kanzlei- und Unterbeamtenstellen bei den Reichs- und Staatsbehörden sowie den Kommunalbehörden usw. mit Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins; vom 6. September 1912. Die Grundsätze für die Besetzung der mittleren, Kanzlei- und Unterbeamtenstellen. bei den Reichs= und Staatsbehörden sowie den Kommunalbehörden usw. vom 20. Juni 1907 (G.= u. V.-Bl. S. 182, 222) sind durch Beschluß des Bundesrats vom 27. Juni 1912, wie folgt, abgeändert worden: I. bei den Staats= und Reichsbehörden. Im § · Absatz (4) Zeile 2 und 4/5 (S. 182/183), 8 18 Ziffer 4 Zeile 2 und 3 (S. 190), § 22 Absatz (2) Zeile 3/4 (S. 192) und in Anlage G Anmerkung 21 Zeile 1 (S. 209) ist statt „im Heere oder in der Marine“ zu setzen: „im Heere, in der Marine oder in den Schutztruppen“. 2. Im § 1 Absatz (7) Zeile 3 (S. 183) sind die Worte „Schutz= oder“ zu streichen. □1 Ims 1 Absfatz (7) Zeile 10 (S. 183) ist statt „Heere oder in der Kaiserlichen Marine“ zu setzen: „Heere, in der Marine oder in den Schutztruppen“. Im F 18 Ziffer 2 Zeile 2 (S. 190) ist hinter dem Worte „Landheeres" einzufügen: „und der Schutztruppen“. Im §822 Absatz (3) Zeile 4 (S. 192) und in Anlage A Anmerkung ) Zeile 6 (S. 195) ist statt „Heere oder der Marine“ zu setzen: „Hcere, der Marine oder den Schutztruppen“. In Anlage E Zeile 4/5 (S. 199) ist das Wort „Schutztruppe“ zu streichen. 7. In den Anlagen A bis E Zeile 3 (S. 195 bis 199) ist statt.. „Monaten“ zu setzen: