— 449 — II. bei den Kommunalbehörden usw. Im § 11 Absatz (2) Zeile 2 (S. 220) ist statt „im Heere oder in der Marine“ zu setzen: „im Heere, in der Marine oder in den Schutztruppen“. Diese Berichtigungen werden zur Nachachtung hiermit bekannt gemacht. Dresden, den 6. September 1912. Sämtliche Ministerien. Frhr. v. Hausen. Dr. Beck. Graf Vitzthum v. Eckstädt. v. Seydewitz. Für den Minister der Justiz: Geßler. Kühne. Nr. 81. Bekanntmachung über die Erwerbung der Würde eines Doktors der technischen Wissenschaften; vom 7. September 1912. Seine Majestät der König haben der Technischen Hochschule hier das Recht ein- geräumt, neben der Doktor-Ingenieur-Würde auch die Würde eines Doktors der technischen Wissenschaften (doctor rerum technicarum) 1. auf Grund der vorgeschriebenen Probeleistungen oder 2. ehrenhalber auf Grund hervorragender Verdienste um die Förderung der technischen Wissenschaften zu verleihen. Die Bedingungen für die Ausübung dieses Rechtes werden durch die vom Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts genehmigte Promotionsordnung festgesetzt. Mit Allerhöchster Genehmigung wird ferner verordnet, daß der an einer nicht- sächsischen Hochschule innerhalb des Deutschen Reiches erworbene Doktortitel dieser Art ohne weiteres, der außerhalb des Deutschen Reiches erworbene nur mit Ge-