— 451 — Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen. 17. Stück vom Jahre 1912. Inhalt: Nr. 82. Verordnung, die Viehzählung am 2. Dezember 1912 betr. S. 451. — Nr. 83. Be- kanntmachung, die anderweite Regelung der Gerichtsbarkeit über die Stäbe der Kommandobehörden, die Truppenteile und Militärbehörden der Armee betr. S. 455. Nr. 82. Verordnung, die Viehzählung am 2. Dezember 1912 betreffend; vom 14. September 1912. Noch Beschluß des Bundesrates vom 18. Juli dieses Jahres hat in allen Bundes- staaten eine Viehzählung nach dem Stande vom 2. Dezember 1912, sowie eine Er- mittelung der von der amtlichen Fleischbeschau befreiten, in der Zeit vom 1. Dezember 1911 bis 30. November 1912 erfolgten Schlachtungen stattzufinden. Zur Ausführung dieses Beschlusses wird für das Königreich Sachsen hiermit folgendes verordnet: § 1. Die Aufnahme erfolgt in den viehbesitzenden Haushaltungen mittels Zähl- karte, in den Schlacht= und Viehhöfen sowie in Anstalten, in denen Tiere verpflegt werden (z. B. Pferdepensionen, Tierkliniken), mittels Hausliste. #§*2. Zu den viehbesitzenden Haushaltungen sind auch diejenigen zu rechnen, die zwar in der Nacht zum 1. und 2. Dezember 1912 kein Vieh halten, die aber in der Zeit vom 1. Dezember 1911 bis zum 30. November 1912 saugende Ferkel, Lämmer oder Zickel geschlachtet haben, ohne daß gemäß den bestehenden Vorschriften eine Schlacht- vieh= oder Fleischbeschau vorzunehmen war. 33. Die Ausführung der Viehzählung liegt den Gemeindebehörden für ihren Gemeindebezirk einschließlich der im Orte befindlichen selbständigen Gutsbezirke ob. § 4. Für jede viehbesitzende Haushaltung ist vom Haushaltungsvorstand oder von dessen Stellvertreter eine Zählkarte gemäß den ihr aufgedruckten Bestimmungen aus- zufüllen. Ausgegeben zu Dresden, den 30. September 1912. 66