Zu 82 des Gesetzes. Zu § 3 des Gesetzes. Zu § 3 des Gesetzes. — 468 — stritten werden, sondern auch dann, wenn sie ihm von dritter privater Seite, z. B. als Darlehn, Schenkung, Sterbekassenbezüge zufließen. Entscheidend ist in dieser Beziehung allein, daß für die Bestattung keine öffentlichen Mittel in Anspruch ge— nommen werden. § 4. (1) Vor der Ablieferung der Leiche hat die Ablieferungsstelle bei der Empfangsstelle auf schnellstem Wege anzufragen, ob die Leiche dort angenommen wird. (2) Nach § 2 unter a hat die Ablieferung stets dann zu unterbleiben, wenn der Verstorbene unmittelbar vor seinem Tod an einer solchen ansteckenden Krankheit gelitten hat, deren Eintritt nach reichsrechtlicher oder landespolizeilicher Vorschrift der Polizeibehörde anzuzeigen war. (s3) Wird nach § 2 unter d von der Ablieferung abgesehen, so ist der Grund, aus dem das geschieht, aktenkundig zu machen. Von der unter d gegebenen Befugnis haben die Ablieferungsstellen vorsichtigen Gebrauch zu machen. Ihre Anwendung ist im wesentlichen auf solche Fälle zu beschränken, wo es annehmbar auf Zufällig- keiten und nicht auf Interesselosigkeit der Angehörigen des Verstorbenen beruht, daß die Bestattung nicht fristgemäß übernommen wird. Uber die Fälle, wo auf Grund von § 2 unter d von der Ablieferung abgesehen worden ist, ist vierteljährlich tabellarische Anzeige zu erstatten. Die Anzeige ist von den dem Ministerium des Innern unter- stellten Landesanstalten sowie von den dem Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts unterstehenden Anstalten an das vorgesetzte Ministerium, von denjenigen Anstaltsverwaltungen, die dem Justizministerium unterstehen, an die Staatsanwalt- schaft beim Oberlandesgericht, im übrigen an die vorgesetzte Kreishauptmannschaft zu richten. § 5. (1) Die Kunstakademie zu Dresden hat während der Zeit vom 15. Januar bis Ende März jedes Jahres drei Leichen aus dem Stadtbezirke Dresden durch die Ortspolizeibehörde zu erhalten. (i) Im übrigen erfolgt die Ablieferung an das anatomische Institut der Uni- versität Leipzig. („) An das Garnisonlazarett zu Dresden sind bis auf weiteres keine Leichen mehr abzuliefern. § 6. Die Ablieferung der Leiche ist nach Ablauf der gesetzlichen Wartezeit, in den Fällen des § 157 der Strafprozeßordnung jedoch erst nach der Erteilung der schriftlichen Genehmigung zur Beerdigung (F7 Absatz 7 der Verordnung vom 21. Sep- tember 1874, die Aufhebung von Toten und Scheintoten usw. betreffend, in der Fassung der Verordnung vom 8. Februar 1900 — G.= u. V.-Bl. S. 19—), möglichst zu beschleunigen. Die Leiche ist in einen festen, auch in den Fugen undurchlässigen Kasten