— 469 — zu legen, dessen Boden mit einer etwa 5 cm hohen Schicht von Sägemehl, Torfmull, Holzkohlenpulver oder ähnlichem Stoffe zu bedecken ist. Der Kasten ist mit der Be— zeichnung „Ablieferung eines Leichnams“ und der Adresse der Empfangsstelle zu versehen. Er ist der nächsten Eisenbahnstation zur Beförderung zu übergeben, sofern nicht die Empfangsstelle in unmittelbarer Nachbarschaft liegt. 8 7. Als Entschädigung für die Ablieferungskosten werden von der empfangenden Stelle gewährt: für den Transportkasten 15 /#, für die Beförderung der Leiche zur Eisenbahnstation 8 .XN, wenn von hier die Mitte des Absendungsortes höchstens 4 Kilometer entfernt ist, sonst für jedes weitere angefangene Kilometer 1.N mehr, für sonstigen Aufwand in Leipzig — sowie bei den nach §5 an die Kunstakademie abzuliefernden Leichen auch in Dresden — 8.X, in anderen Städten 15./ und in ländlichen Orten 25 (K. § 8. (1) Ergeben sich nach der Ablieferung eines Leichnams zu wissenschaftlichen Zwecken, insbesondere bei der Verwendung der Leiche zu diesen Zwecken, Anhalts- punkte dafür, daß an dem Verstorbenen ein Verbrechen oder Vergehen verübt worden ist, so ist die Anstalt, welche die Leiche empfangen hat, zur sofortigen Anzeige an die Staatsanwaltschaft verpflichtet. Die Anzeige ist an die Staatsanwaltschaft zu richten, aus deren Bezirke die Leiche abgeliefert worden ist. (2) Die wissenschaftliche Verwendung darf in diesem Falle nur auf Grund einer schriftlichen Genehmigung der Staatsanwaltschaft fortgesetzt werden. § 9. Das anatomische Institut ist verpflichtet, der Ablieferungsstelle auf recht- zeitigen Antrag über einzelne, genau zu bezeichnende Punkte des Sektionsergebnisses schriftliche Auskunft zu erteilen. § 10. Das Gesetz tritt am 15. November 1912 in Kraft. Dresden, am 8. Oktober 1912. Ministerium des Innern. Graf Vitzthum v. Eckstädt. Dietze. Zu § 3 Absatz 2 des Gesetzes. Zu S§ 3, 4 des Gesetzes. Zu §7 des Gesetzes.