— 471 Gesetz- und Verordnungoblatt für das Königreich Sachsen. 19. Stück vom Jahre 1912. Inhalt: Nr. 91. Gesetz, betreffend Anderungen von Landesgesetzen über die freiwillige Gerichtsbarkeit. S. 471.— Nr. 92. Ausführungsverordnung zu vorstehendem Gesetze. S. 475. — Nr. 93. Bekanntmachung über ÄAnderung der Pferde-Aushebungs-Vorschrift. S. 477. Nr. 91. Gesetz, betreffend Anderungen von Landesgesetzen über die freiwillige Gerichtsbarkeit; vom 18. Oktober 1912. W9#, Friedrich August, von GOxTEs Gnaden Kkönig von Sachsen usw. usw. usw. verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, was folgt: Artikel I. Das Gesetz zur Ausführung einiger mit dem Bürgerlichen Gesetzbuche zusammen- hängender Reichsgesetze vom 15. Juni 1900 (G.= u. V.-Bl. S. 269 flg.) wird dahin geändert: 1. Die §§ 26, 35 werden durch folgende Vorschriften ersetzt: 8§ 26. (1) Für die Beurkundung von Erklärungen, die nach dem Bürger- lichen Gesetzbuche vor dem Grundbuchamt abzugeben sind oder auf die § 29 der Grundbuchordnung Anwendung findet, ist sowohl der Richter als auch der ihm beigegebene Gerichtsschreiber zuständig. (2) Die Vorschrift des § 3 bleibt unberührt. § 35. (1) Für die Beurkundung einer Erklärung, die vor der Schiffs- registerbehörde zu Protokoll gegeben wird, ist sowohl der Richter als auch der ihm beigegebene Gerichtsschreiber zuständig. (2) Die Vorschrift des § 3 bleibt unberührt. Ausgegeben zu Dresden, den 30. Oktober 1912. 69