— 479 — Gesetz- und Verordnungoblatt für das Königreich Sachsen. 20. Stück vom Jahre 1912. Inhalt: Nr. 94. Verordnung, die Jührung der Titel „Förster“ und „Revierförster“ im Privatforstdienste betr. S. 479. — Nr. 95. Verordnung, betr. die Grundsätze für die Besetzung der mittleren, Kanzlei= und Unterbeamtenstellen bei den Reichs= und Staatsbehörden sowmie den Kommunalbehörden usw. mit Militär- anwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins. S. 480. — Nr. 96. Bekanntmachung wegen Anderung der Lehr= und Prüfungsordnung für die höhere Mädchenschule und dreiklassige Studienanstalt. S. 481. — Nr. 97. Gesetz über die Anstaltsfürsorge an Geisteskranken. S. 483. — Nr. 98. Ausführungs- verordnung hierzu. S. 481. Nr. 94. Verordnung, die Führung der Titel „Förster“ und „Revierförster“ im Privatforstdienste betreffend: vom 30. Oktober 1912. Den im Privatforstdienste beschäftigten Beamten darf von ihrer Dienstherrschaft der Titel „Förster“ nur unter der Voraussetzung verliehen werden, daß sie 1. eine dreijährige praktische Lehrzeit oder eine zweijährige Lehrzeit und einen einjährigen erfolgreichen Besuch einer Forstlehrlingsschule nachweisen, 2. nach weiterer fünfjähriger forstlicher Praxis vor der Kommission des Vereins für Privatforstbeamte Deutschlands die Försterprüfung bestanden haben, 3. das vierundzwanzigste Lebensjahr erfüllt haben und bereits den Dienst eines Försters versehen. .— Die Lehrzeit hat mindestens bei einem nach diesen Anforderungen vorgebildeten Beamten, der zur Führung des Titels „Revierförster“ berechtigt ist, zu erfolgen. Der Försterprüfung hat, soweit es sich um im sächsischen Privatforstdienste stehende Prüflinge handelt, ein vom Ministerium des Innern zu bestellender Kommissar bei- zuwohnen. Der Titel „Revierförster“ ist nur einem Beamten mit der Vorbildung wie unter Absatz 1 zu verleihen, sobald er ein eingerichtetes Revier nicht unter 300 ha Größe selbständig verwaltet und ihm wenigstens ein Beamter unterstellt ist. Ausgegeben zu Dresden, den 16. Rovember 1912 70