— 480 — Personen ohne forstliche Vorbildung sind auch bei etwaiger selbständiger Forst— tätigkeit nur als „Waldwärter“ zu bezeichnen. Dresden, am 30. Oktober 1912. - Ministerium des Innern. Graf Vitzthum v. Eckstädt. Seifert. Nr. 95. Verordnung, betreffend die Grundsätze für die Besetzung der mittleren, Kanzlei- und Unter— beamtenstellen bei den Reichs- und Staatsbehörden sowie den Kommunal— behörden usw. mit Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins; vom 4. November 1912. Das Verzeichnis der Vermittelungsbehörden (Anlage H /zu § 16) der Anstellungs- grundsätze für Militäranwärter usw. bei den Reichs= und Staatsbehörden vom 20. Juni 1907 — G.= u. V.-Bl. S. 182 flg. —) wird laut Bekanntmachung des Herrn 30. August Reichskanzlers vom 20. Septemb 20. September 1912 an den einschlägigen Stellen abgeändert, wie folgt: 1. Seite 212. 1. Preußen. a) Für den Bezirk des I. Armeekorps: An Stelle von „Bezirkskommando Braunsberg“ ist zu setzen: „Bezirks- kommando II Königsberg.“ 2. Ebendaselbst. m) Für den Bezirk des XVII. Armeekorps: An Stelle von „Bezirkskommando Marienburg“ ist zu setzen: „Bezirks- kommando Neustadt." 3. Ebendaselbst. Hinter #) ist hinzuzufügen: „t0) Für den Bezirk des XX. Armeekorps: Bezirkskommando Braunsberg.“ 4. Seite 213. 26. Elsaß-Lothringen. Unter a), b) und c) sind die in Klammern gesetzten Worte zu streichen.